Studentische Mitbestimmung auf allen Ebenen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Themen, Gründe und entsprechende Forderungen)
 
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== Themen, Gründe und entsprechende Forderungen ==
 
== Themen, Gründe und entsprechende Forderungen ==
Besonders auf der zentralen Ebene der Hochschulen gibt es gegenwärtig nur scheinbare Mitbestimmungsrechte der studentischen Vertreterinnen und Vertreter. Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist für Beschlüsse keine entscheidende Größe:
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Wir, die Studierenden und damit die größte Gruppe an der Hochschule werden systematisch bei grundlegenden Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt und übergangen. Als direkter Betroffener von Reformen ist es notwendig, dass alle Gremien ausreichend mit Studierenden besetzt sind und durch Studentische Ideen beeinflusst werden können.
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*'''Verlegung der Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen'''
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Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p81 § 81 Absatz 1 Nummer 16 SächsHSG] oder zum Wirtschaftsplanentwurf gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p81 § 81 Absatz 1 Nummer 7 SächsHSG] nur Stellung.
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Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) beeinflusst die deutsche Hochschulpolitik maßgeblich durch Empfehlungen und gemeinsame Positionierungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK).
  
* zur Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf
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*'''Vertretung aller Mitgliedergruppen im Rektorat'''
*: Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt ''zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 16  SächsHSG oder ''zum Wirtschaftsplanentwurf'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 7  SächsHSG  nur Stellung.
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Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Durch die Intransparenz der Sitzungen mangelt es an einer kritischen Öffentlichkeit, die Entscheidungen nachvollziehen und beeinflussen kann.
: '''Wir fordern mehr Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen.''' (vom Sächsischen Landtag)
 
  
* kein gesetzlich Mitglied im Rektorat
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*'''Vetorecht der studentischen Vertretungen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung'''
*: Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden  Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule.
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Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von grundsätzlichen Belangen bezüglich des Studiums. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p81 § 81 Absatz 4 SächsHSG] gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für die Organisation der Vertreter der Mitgliedergruppen (z.B. Festlegung der Wahlordnung).
: '''Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat.''' (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)
 
  
* für das Studium relevante Entscheidungen
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*'''Von Dritten unabhängige Hochschulen'''
*: Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht.
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Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p86 § 86 Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG] und des Entwicklungsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p86 § 86 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG] der Hochschule möglich. Die Entscheidung des Hochschulrates soll nur als Empfehlung gelten und darf keinen bindenden Charakter haben.
: '''Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung.''' (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)
 
  
* Zusammensetzung von Kollegialorganen
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*'''Offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung'''
*: Prinzipiell erscheint die mit Abstand größte Mitgliedergruppe an Hochschulen unterrepräsentiert. Dies ist auch die mehrheitliche Vergabe der Sitze an die Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren zurückzuführen. Eine derartige Zusammensetzung von Kollegialorganen erscheint nicht notwendig, da zur Erfüllung des [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030204_2bvr031501.html BVerfGE 35/79] [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6786513120038&jlink=p54 § 54] Absatz 3 Satz 2 SächsHSG ausreichend erscheint.
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Studentische Meinung wird derzeit eher als Störfaktor angesehen. Dabei wird übersehen, dass Studierende durchaus fähig sind, konstruktive Kritik an bestehenden Verhältnissen zu äußern. Diese wertvolle Meinung darf im hochschulpolitischen Organisationsrahmen nicht untergehen. Ein offener Dialog aller Mitglieder der Hochschule untereinander führt zu gegenseitigem Verständnis und Vertrauen, um die Hochschule im Sinne aller Beteiligten gemeinsam zu gestalten.
: '''Wir fordern die paritätische Stimmverteilung in Hochschulorganen.'''
 
  
* Transparenz der Hochschulorgane
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*'''Studentischer Prorektor'''
*: Es bedarf der grundsätzlichen Öffentlichkeit aller Organe an Hochschulen. Das gilt folglich auch für die Bekanntgabe von Beschlüssen. Diese beginnt mit Studienkommissionen und geht bis zum Rektorat. Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit sollten nur in begründeten Fällen zulässig sein.
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Die Einflussnahme der Studierendenschaft auf das Rektorat ist nahezu nicht vorhanden. Durch die weitreichenden Aufgaben und Kompetenzen des Rektorates und die damit einhergehende Verantwortung gegenüber der Studierendenschaft ist es ein logischer Schritt die studentischen Stimmen stärker in die Hochschulleitung einzubinden. Gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p84 § 84] in Verbindung mit [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p49 § 49 Absatz 2] und [http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p24 § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG] ist die gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Um die Umsetzung zu unterstützen ist die Landesregierung und die Hochschule gleichermaßen aufgefordert ihre Gesetzte und Ordnungen dahingehend anzupassen, dass der Einsatz eines studentischen Prorektors langfristig ermöglicht wird.
: '''Wir fordern die Öffentlichkeit aller Sitzungen an Hochschulen.'''
 
  
* keinen maßgeblichen Einfluss Externer und Abschaffung oder Kompetenzenverlust des Hochschulrates
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[[studentischer Prorektor - SächsHSG Novellierung | notwendige Gesetzesnovellierung]]
*: Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p86 § 86] Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG und des Entwicklungsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p86 § 86] Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG der Hochschule möglich. Die Beratung durch Dritte braucht nicht die Hochschule zwingen und es muss auch davon abgewichen werden können.
 
: '''Wir fordern freie, staatliche und von Dritten unabhängige Hochschulen.'''
 
  
* Dialog mit den Studentinnen und Studenten
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*'''Senat wieder als Kontrollinstanz für Berufungsverfahren'''
*: Durch die geringe Anzahl von Stimmen in den entscheidenden Organen und fehlende Notwendigkeit zur frühen Einbindung der studentischen Vertretung ist es nahezu nur möglich zu reagieren und Kritik zu üben. Das wird leider oftmals als Störfaktor, der aber bei der Entscheidung selbst zu vernachlässigen ist, wahrgenommen.
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*Recherche:
: '''Wir fordern einen offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung und entsprechenden Freiräumen.'''
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**[http://www.revosax.sachsen.de/Text.link?stid=12688&jlink=p60 Berufung gem. § 60 SächsHSG]
  
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*'''[[Kritik an der HochschulRektorenKonferenz]]'''
* Zugang zu Verwaltungsräumen und Bereitstellung von weiteren Räumen
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Die HRK ist ein freiwilliger Zusammenschluss deutscher Hochschulrektoren und ein hochschulpolitischer Lobbyverband. Sie bezeichnet sich selbst als DIE „Stimme der Hochschulen“ ohne Beteilung von Lehrkräften, Studenten und Mitarbeitern. Dabei beeinflusst sie die deutsche Hochschulpolitik maßgeblich durch Empfehlungen und gemeinsame Positionierungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK) und beruft die Mitglieder des Akkreditierungsrats. Die sächsischen Hochschulen und der Freistaat Sachsen zahlen insgesamt 102 678,17€ pro Jahr an die HRK. Zur HRK existiert kein ähnlich einflussreicher Gegenpol auf Seite der Studierendenschaft.
* ECTS-Credit Points für Gremientätigkeit
 
* Sitzungsgeld?
 
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==Diskussion im Plenum==
 
==Diskussion im Plenum==
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*[http://www.stura.tu-dresden.de/s%C3%A4chsisches_hochschulgesetz Thema SächsHSG beim Stura TU Dresden]
 
*[http://www.stura.tu-dresden.de/s%C3%A4chsisches_hochschulgesetz Thema SächsHSG beim Stura TU Dresden]
 
*[http://www.stura.tu-dresden.de/infomaterial Gremienspaziergang beim Stura TU Dresden]
 
*[http://www.stura.tu-dresden.de/infomaterial Gremienspaziergang beim Stura TU Dresden]
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* gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=761454044951&jlink=a107 Artikel 107] Absatz 2 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen
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* gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1525513120051&jlink=p24 § 24] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG
  
 
[[Kategorie:Plenumskonsens]]
 
[[Kategorie:Plenumskonsens]]

Aktuelle Version vom 21. Januar 2010, 00:14 Uhr

Zusammenfassung im Forderungskatalog

Diskussion im Plenum

21.20, 02.Dez 2009


Forderung ist Plenumskonsens.

Wenn du Änderungen an den Inhalten machen möchtest

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kannst du diese gern auf dieser Diskussionsseite vorschlagen.

Themen, Gründe und entsprechende Forderungen

Wir, die Studierenden und damit die größte Gruppe an der Hochschule werden systematisch bei grundlegenden Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt und übergangen. Als direkter Betroffener von Reformen ist es notwendig, dass alle Gremien ausreichend mit Studierenden besetzt sind und durch Studentische Ideen beeinflusst werden können.

  • Verlegung der Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen

Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 16 SächsHSG oder zum Wirtschaftsplanentwurf gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 7 SächsHSG nur Stellung. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) beeinflusst die deutsche Hochschulpolitik maßgeblich durch Empfehlungen und gemeinsame Positionierungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK).

  • Vertretung aller Mitgliedergruppen im Rektorat

Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Durch die Intransparenz der Sitzungen mangelt es an einer kritischen Öffentlichkeit, die Entscheidungen nachvollziehen und beeinflussen kann.

  • Vetorecht der studentischen Vertretungen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung

Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von grundsätzlichen Belangen bezüglich des Studiums. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß § 81 Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für die Organisation der Vertreter der Mitgliedergruppen (z.B. Festlegung der Wahlordnung).

  • Von Dritten unabhängige Hochschulen

Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG und des Entwicklungsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG der Hochschule möglich. Die Entscheidung des Hochschulrates soll nur als Empfehlung gelten und darf keinen bindenden Charakter haben.

  • Offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung

Studentische Meinung wird derzeit eher als Störfaktor angesehen. Dabei wird übersehen, dass Studierende durchaus fähig sind, konstruktive Kritik an bestehenden Verhältnissen zu äußern. Diese wertvolle Meinung darf im hochschulpolitischen Organisationsrahmen nicht untergehen. Ein offener Dialog aller Mitglieder der Hochschule untereinander führt zu gegenseitigem Verständnis und Vertrauen, um die Hochschule im Sinne aller Beteiligten gemeinsam zu gestalten.

  • Studentischer Prorektor

Die Einflussnahme der Studierendenschaft auf das Rektorat ist nahezu nicht vorhanden. Durch die weitreichenden Aufgaben und Kompetenzen des Rektorates und die damit einhergehende Verantwortung gegenüber der Studierendenschaft ist es ein logischer Schritt die studentischen Stimmen stärker in die Hochschulleitung einzubinden. Gemäß § 84 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist die gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Um die Umsetzung zu unterstützen ist die Landesregierung und die Hochschule gleichermaßen aufgefordert ihre Gesetzte und Ordnungen dahingehend anzupassen, dass der Einsatz eines studentischen Prorektors langfristig ermöglicht wird.

notwendige Gesetzesnovellierung

Die HRK ist ein freiwilliger Zusammenschluss deutscher Hochschulrektoren und ein hochschulpolitischer Lobbyverband. Sie bezeichnet sich selbst als DIE „Stimme der Hochschulen“ ohne Beteilung von Lehrkräften, Studenten und Mitarbeitern. Dabei beeinflusst sie die deutsche Hochschulpolitik maßgeblich durch Empfehlungen und gemeinsame Positionierungen mit der Kultusministerkonferenz (KMK) und beruft die Mitglieder des Akkreditierungsrats. Die sächsischen Hochschulen und der Freistaat Sachsen zahlen insgesamt 102 678,17€ pro Jahr an die HRK. Zur HRK existiert kein ähnlich einflussreicher Gegenpol auf Seite der Studierendenschaft.

Diskussion im Plenum

  • Grundlegende Forderung
  • Nicht nur Studies sondern auf allen Ebenen
  • Öffentlichkeit der Gremien Herstellen
  • Hochschulrat muß gestürzt werden
    • zum Hochschulrat wird am Dienstag vorverhandelt
    • Hochschulrat wird Thema der Vollversammlung
  • Lob Thema ist gut vorbereitet
  • Konsens

Verweise