Studentische Konsulin/Studentischer Konsul
Inhaltsverzeichnis
Problematik
In vielerlei Hinsicht hapert es an der Kommunikation und Transparenz zwischen den verschiedenen studentischen und universitären Gremien der TU Dresden. Auch wenn laut Satzungen und Ordnungen beides gegeben sein sollte, treten immer wieder Störungen auf.
In der studentischen Selbstverwaltung existiert zur Zeit ein massives Kommunikationsproblem zwischen Fachschaftsräten und Studentenrat. Ein ähnlich gelagertes Kommunikationsproblem gibt es zwischen den studentischen Vertretern im Senat und dem Studentenrat. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Aufgabe der Studierendenschaft.
Sehr häufig kommt es jedoch vor allem zwischen studentischer Selbstverwaltung und universitärer Verwaltung zu Problemen, da hier kein direkt Verantwortlicher zur Kommunikation festgelegt ist. Vielmehr beruht die Zusammenarbeit auf dem Vertrauen, dass die jeweils andere Seite mit offenen Karten spielt.
Jüngste Beispiele sind die Schwierigkeiten mit den neu eingeführten Studiengängen, dem zähen bis gar nicht vorhandenen Informationsfluss der Universitätsleitung in Bezug auf die studentische Datenverwaltung (siehe Ein klares Nein zur Einführung des Frühwarnsystems im Datennetz der TU Dresden und der Versuch der Einführung eines SLCM mit der Holzhammer-Methode) und den unverstandenen Forderungen der Studierenden nach frei verwalteten Räumen.
Lösung
Die Schaffung des Postens einer Studentischen Konsulin bzw. eines Studentischen Konsuls. Dieser Posten hat das Recht an jeder Sitzung von Organen und Gremien der Universität, egal ob studentische Selbstverwaltung oder universitäre Verwaltung, teilzunehmen. Die Konsulin bzw. der Konsul hat auf jeder Sitzung Rederecht.
Als Vorbild soll hier der Studentische Konsul der TU Ilmenau genutzt werden.
Umsetzung
Grundlagen
SächsHSG
- §25 (3): Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
- §81 (3), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
- §88 (4), letzter Satz: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen
Grundordnung der TU Dresden
- §4 Gliederung (1): Wissenstransfer
- §6 Senat (2), letzter Satz: Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
- §12 (1), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
- §14 Fakultätsrat (4), Satz 1: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen
- §19 (1): Verschwiegenheit
- §21 (2), Satz 2: Anhörungsrecht von Sprechern
Grundordnung der TU Ilmenau
- §6 Studentischer Konsul
- §7 Präsidium (3): Entscheidungen im Benehmen mit dem Studentischen Konsul
- §12 Hochschulrat (6): Rederecht
Sitzungen der Organe, Gremien, Komissionen
Hochschulrat
Rektorat
Senat
Studentenrat
Fakultätsräte
Kommissionen
Änderung der Grundordnung
Studentischer Konsul
(1) Der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in den Universitätsgremien als auch die Informa-tionsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und den übrigen Mitglieder-gruppen der Universitätsgremien. Er ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für die Universitätsleitung bei studentischen Angelegenheiten und vermittelt hierbei die Interessen sowie die Beschlüsse der Studierendenschaft. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft. (2) Der studentische Konsul ist in universitären Gremien mit studentischer Beteili-gung beratendes Mitglied und kann an Sitzungen dieser Gremien teilnehmen. (3) Der studentische Konsul muss ein ordnungsgemäß immatrikulierter Student der Universität sein und wird entsprechend der Satzung der Studierendenschaft gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden. (4) Der studentische Konsul soll zur Erfüllung seiner Aufgaben außerordentliche Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Er wird je zur Hälfte von der Studieren-denschaft und aus zentralen Mitteln der Universität ausgestattet und vergütet.