Studentische Konsulin/Studentischer Konsul

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Problematik

In vielerlei Hinsicht hapert es an der Kommunikation und Transparenz zwischen den verschiedenen studentischen und universitären Gremien der TU Dresden. Auch wenn laut Satzungen und Ordnungen beides gegeben sein sollte, treten immer wieder Störungen auf.

In der studentischen Selbstverwaltung existiert zur Zeit ein massives Kommunikationsproblem zwischen Fachschaftsräten und Studentenrat. Ein ähnlich gelagertes Kommunikationsproblem gibt es zwischen den studentischen Vertretern im Senat und dem Studentenrat. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Aufgabe der Studierendenschaft.

Sehr häufig kommt es jedoch vor allem zwischen studentischer Selbstverwaltung und universitärer Verwaltung zu Problemen, da hier kein direkt Verantwortlicher zur Kommunikation festgelegt ist. Vielmehr beruht die Zusammenarbeit auf dem Vertrauen, dass die jeweils andere Seite mit offenen Karten spielt.
Jüngste Beispiele sind die Schwierigkeiten mit den neu eingeführten Studiengängen, dem zähen bis gar nicht vorhandenen Informationsfluss der Universitätsleitung in Bezug auf die studentische Datenverwaltung (siehe Ein klares Nein zur Einführung des Frühwarnsystems im Datennetz der TU Dresden und der Versuch der Einführung eines SLCM mit der Holzhammer-Methode) und den unverstandenen Forderungen der Studierenden nach frei verwalteten Räumen.

Lösung

Die Schaffung des Postens einer Studentischen Konsulin bzw. eines Studentischen Konsuls. Dieser Posten hat das Recht an jeder Sitzung von Organen und Gremien der Universität, egal ob studentische Selbstverwaltung oder universitäre Verwaltung, teilzunehmen. Die Konsulin bzw. der Konsul hat auf jeder Sitzung Rederecht.

Als Vorbild soll hier der Studentische Konsul der TU Ilmenau genutzt werden.

Tätigkeitsbeschreibung

Die studentische Konsulin bzw. der studentische Konsul wird vom Studentenrat gewählt. Diese bzw. dieser koordiniert die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in den Universitätsorganen und -gremien als auch die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und den übrigen Mitgliedergruppen der Universitätsorgane und -gremien.

Um seine Kommunikationsfunktion nutzen zu können ist die Konsulin bzw. der Konsul beratendes Mitglied mit Rederecht in allen Organen und Gremien der Universität. Er nimmt an vielen Sitzungen teil, trägt die Information über aktuelle Vorgänge zusammen und veröffentlicht diese unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitsklausel (SächsHSG §56, Absatz 3).

Durch die Tätigkeit erworbenes Wissen wird genutzt, um neu in Gremien gewählte studentische Vertreter zu beraten.

Die Amtszeit beginnt um ein Semster versetzt zur Wahlperiode des Studentenrates, also aktuell zum Ende des Sommersemesters, sodass die Konsulin bzw. der Konsul einige Wochen gewählt wird, bevor die jährlichen Gremienwahlen stattfinden. Dadurch ist er bereits eingearbeitet und kann die neu Gewählten beraten.

Die Konsulin bzw. der Konsul erhalten während der Ausübung ihrer Amtszeit zwei außerordentliche Urlaubssemester.

Im Falle eines Rücktrittes oder der Exmatrikulation führt die amtierende Konsulin bzw. der amtierende Konsul die Geschäfte bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter, auch wenn der Status einer Studentin oder eines Studenten nicht mehr gegeben ist.

Die Konsulin bzw. der Konsul ist berechtigt, Aufwandsentschädigung vom Studentenrat zu beziehen.

Umsetzung

Grundlagen

SächsHSG

  • §25 (3): Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
  • §81 (3), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
  • §88 (4), letzter Satz: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen

Grundordnung der TU Dresden

  • §4 Gliederung (1): Wissenstransfer
  • §6 Senat (2), letzter Satz: Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
  • §12 (1), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
  • §14 Fakultätsrat (4), Satz 1: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen
  • §19 (1): Verschwiegenheit
  • §21 (2), Satz 2: Anhörungsrecht von Sprechern

Grundordnung der TU Ilmenau

  • §6 Studentischer Konsul
  • §7 Präsidium (3): Entscheidungen im Benehmen mit dem Studentischen Konsul
  • §12 Hochschulrat (6): Rederecht

Änderung der Grundordnung

Studentischer Konsul

  • Der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in den Universitätsorganen und -gremien als auch die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und den übrigen Mitgliedergruppen der Universitätsorgane und -gremien. Er ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für die Universitätsorgane und -gremien bei studentischen Angelegenheiten und vermittelt hierbei die Interessen sowie die Beschlüsse der Studierendenschaft. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.
  • Der studentische Konsul hat das Recht an allen Sitzungen aller universitären Organen und Gremien als beratendes Mitglied teilzunehmen. Er hat Rederecht. SächsHSG §56, Absatz 3 (Verschwiegenheit) ist bindend.
  • Der studentische Konsul muss bei Amtsantritt ein ordnungsgemäß immatrikulierter Student der Universität sein und wird entsprechend der Satzung der Studierendenschaft gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Exmatrikulation oder Rücktritt entbinden bis zur Neuwahl des Nachfolgers nicht von den Pflichten.
  • Der studentische Konsul soll zur Erfüllung seiner Aufgaben außerordentliche Urlaubssemester in Anspruch nehmen.

Übergangsregelung

Bis zum Beschluss der endgültigen Grundordnung, sind folgende rechtlichen Vorgaben sinnvoll, einen Posten mit ähnlichen Befugnissen einzusetzen. Da aber keine rechtliche Grundlage existiert ist eine Aufnahme in die Grundordnung sinnvoll und notwendig.

Ohne Änderung der Grundordnung ist eine Teilnahme an Sitzungen in Senat (Grundordnung §12, Absatz 1, Satz 2) und Fakultätsräten (Grundordnung §14, Absatz 4, Satz 1) möglich, indem diese einen Beauftragten einsetzen.

Die Teilnahme an Sitzungen des Studentenrates ist durch Wahl durch den Studentenrat gegeben.

Rechtlich nicht erfasst sind die Teilnahme Dritter an Sitzungen des Rektorates und des Hochschulrates. In der Übergangszeit ist eine Einwilligung der Organe notwendig. Durch Auslegung von §21, Absatz 2, Grundordnung lässt sich ein Sprecherkonzept entwickeln, dass eine rechtliche Grundlage für Anhörungen in Rektorat und Hochschulrat ermöglicht.

Zum Geschäftsbereich Lehre und Studium des StuRa gehört der Referent Bildung und Selbstverwaltung. Dessen Aufgaben umfassen einige der Aufgaben eines Konsuls. Diesen Posten auszubauen und zu nutzen ist sinnvoll.

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