Studentische Konsulin/Studentischer Konsul: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Januar 2010, 00:14 Uhr

Problematik

In vielerlei Hinsicht hapert es an der Kommunikation und Transparenz zwischen den verschiedenen studentischen und universitären Gremien der TU Dresden. Auch wenn laut Satzungen und Ordnungen beides gegeben sein sollte, treten immer wieder Störungen auf.

In der studentischen Selbstverwaltung existiert zur Zeit ein massives Kommunikationsproblem zwischen Fachschaftsräten und Studentenrat. Ein ähnlich gelagertes Kommunikationsproblem gibt es zwischen den studentischen Vertretern im Senat und dem Studentenrat. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Aufgabe der Studierendenschaft.

Sehr häufig kommt es jedoch vor allem zwischen studentischer Selbstverwaltung und universitärer Verwaltung zu Problemen, da hier kein direkt Verantwortlicher zur Kommunikation festgelegt ist. Vielmehr beruht die Zusammenarbeit auf dem Vertrauen, dass die jeweils andere Seite mit offenen Karten spielt.
Jüngste Beispiele sind die Schwierigkeiten mit den neu eingeführten Studiengängen, dem zähen bis gar nicht vorhandenen Informationsfluss der Universitätsleitung in Bezug auf die studentische Datenverwaltung (siehe Ein klares Nein zur Einführung des Frühwarnsystems im Datennetz der TU Dresden und der Versuch der Einführung eines SLCM mit der Holzhammer-Methode) und den unverstandenen Forderungen der Studierenden nach frei verwalteten Räumen.

Lösung

Die Schaffung des Postens einer Studentischen Konsulin bzw. eines Studentischen Konsuls. Dieser Posten hat das Recht an jeder Sitzung von Organen und Gremien der Universität, egal ob studentische Selbstverwaltung oder universitäre Verwaltung, teilzunehmen. Die Konsulin bzw. der Konsul hat auf jeder Sitzung Rederecht.

Als Vorbild soll hier der Studentische Konsul der TU Ilmenau genutzt werden.

Umsetzung

Grundlagen

SächsHSG

  • §25 (3): Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
  • §81 (3), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
  • §88 (4), letzter Satz: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen

Grundordnung der TU Dresden

  • §4 Gliederung (1): Wissenstransfer
  • §6 Senat (2), letzter Satz: Entsendung eines beratenden StuRa-Mitgliedes im Senat
  • §12 (1), Satz 2: Senat kann Beauftragte einsetzen
  • §14 Fakultätsrat (4), Satz 1: Fakultätsrat kann Beauftragte einsetzen
  • §19 (1): Verschwiegenheit
  • §21 (2), Satz 2: Anhörungsrecht von Sprechern

Grundordnung der TU Ilmenau

  • §6 Studentischer Konsul
  • §7 Präsidium (3): Entscheidungen im Benehmen mit dem Studentischen Konsul
  • §12 Hochschulrat (6): Rederecht

Sitzungen der Organe, Gremien, Komissionen

Hochschulrat

Rektorat

Senat

Studentenrat

Fakultätsräte

Kommissionen

Änderung der Grundordnung

Übergangsregelung

Links