Einberufung einer Studienkommission für jeden Bachelorstudiengang und Prüfung der Studien- und Prüfungsordnungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Forderungen)
Zeile 10: Zeile 10:
  
 
==Forderungen==
 
==Forderungen==
Wir fordern die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang wie es im SächsHSG vorgesehen ist.
+
*Wir fordern die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang wie es im SächsHSG vorgesehen ist.
Wir fordern die Prüfung der Studiengänge auf ihre Studierbarkeit durch die Studienkomissionen.
+
*Wir fordern die Prüfung der Studiengänge auf ihre Studierbarkeit durch die Studienkomissionen.
Wir fordern regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschädigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand.
+
*Wir fordern regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschädigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand.
  
 
==Verweise==
 
==Verweise==

Version vom 4. Dezember 2009, 14:58 Uhr

Situation

Grundlage

Das Hochschulgesetz sieht Studienkommissionen für jeden Studiengang vor, in denen Studenten 50% der Sitze haben und die für die Studien- und Prüfunsordnungen verantwortlich sind. Zusätzlich sind sie maßgeblich in der Planung der Lehrevaluation involviert. Sofern es keinen FSR gibt, können auch Studenten (die nicht im FSR tätig sind) in die Studienkommission gesendet werden. (Vom wem werden sie bestellt? Fakultätsrat?)

aktuell

An der TU Dresden und HTW gibt es teilweise Studienkommissionen für die ganze Fakultät: Oftmals tagt diese Kommission zu selten, da die Studierenden/-Vertreter nicht wissen, dass sie sie einberufen können. Zusätzlich dazu hat sie zu viele Aufgaben, um sich jeden Studiengang ausreichend zu beschäftigen. Die Fakultäten haben oft kein großes Interesse daran, wenn die Studierenden hier ihre Rechte ausüben. Bsp TUD?

Forderungen

  • Wir fordern die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang wie es im SächsHSG vorgesehen ist.
  • Wir fordern die Prüfung der Studiengänge auf ihre Studierbarkeit durch die Studienkomissionen.
  • Wir fordern regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschädigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand.

Verweise

  • SächsHSG §91
    • "(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an."