Einberufung einer Studienkommission für jeden Bachelorstudiengang und Prüfung der Studien- und Prüfungsordnungen

Aus POT81
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Zusammenfassung im Forderungskatalog

Situation

Grundlage

Das Hochschulgesetz sieht Studienkommissionen für jeden Studiengang vor, in denen Studenten 50% der Sitze belegen und die die Studien- und Prüfunsordnungen konzipieren. Zusätzlich sind sie maßgeblich in der Planung der Lehrevaluation involviert. Sofern es keinen FSR gibt, können auch Studenten (die nicht im FSR tätig sind) in die Studienkommission gesendet werden. Diese werden von den Studierenden des Studienganges für jenes Amt gewählt.

aktuell

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die neu eingeführten Studiengänge gravierende Mängel aufweisen. An der TU Dresden und HTW gibt es teilweise Studienkommissionen, die für die gesamte Fakultät verantwortlich sind. Folgen sind:

  • zu viele Aufgaben und sind deswegen kaum in der Lage, sich detailliert mit den einzelnen Studiengängen auseinander zu setzen

Oftmals tagt diese Kommission zu selten, da die Studierenden/-Vertreter nicht wissen, dass sie sie einberufen können. Die Fakultäten haben oft kein großes Interesse daran, wenn die Studierenden hier ihre Rechte ausüben.

Forderungen

  • zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang wie es im SächsHSG vorgesehen ist
  • Prüfung der Studiengänge auf ihre Studierbarkeit durch die Studienkomissionen
  • regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschädigungen (Gremiensemester, Entlastung in der Lehre,...) für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand.
  • Interessen der Studierenden müssen maßgeblich in die Ausarbeitung und Evaluation der Studienordnungen einbezogen werden

Begründung

  • Durch die rasche Umstellung der Studiengänge zu Bachelor und Master hatten die Studienkomissionen nicht genügend Zeit und Kapazitäten, sich mit der komplexen Materie des Reformvertrages auseinander zu setzen. Die dadurch entstandenen Studienordnungen sind meistens nicht befriedigend und verbesserungswürdig.

Verweise

  • SächsHSG §91
    • "(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an."