Abschaffung von Studiengebühren: Unterschied zwischen den Versionen

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4. für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen [...]
 
4. für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen [...]
  
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Die Kategorie "Zweitstudium" findet sich nicht im neuen Hochschulgesetz sächsHSG. Bachelor plus Bachelor sind als Folge davon beide kostenfrei! ("Fehler" im Gesetz) Ist doch prima.
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:Die Kategorie "Zweitstudium" findet sich nicht im neuen Hochschulgesetz und ein BA Studium ist erst mit einem Master abgeschlossen. Bachelor plus Bachelor sind als Folge davon beide kostenfrei. Ist doch prima!
  
Spannend in (2) ist, dass Gebührenpflicht nur in einem Studium besteht, "das [...] kein Masterstudiengang [...] ist". Das steht so explizit im Gesetz. Bekräftigt wird dies durch Drucksache 4/12712 S.3 (Link?), da bekräftigt wird, dass für den Erwerb eines Mastergrades für konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge gebührenfrei sein soll.
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:Spannend in (2) ist, dass Gebührenpflicht nur in einem Studium besteht, "das [...] kein Masterstudiengang [...] ist". Das steht so explizit im Gesetz. Bekräftigt wird dies in der Begründung zum Gesetz in der [http://www.htw-dresden.de/~fsr_lblp/wiki/pot81/images/hopo_saechshg_drs_4-12712-1.pdf Drucksache 4/12712 S.70], da betont wird, dass der Erwerb eines Mastergrades für konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge gebührenfrei sein soll. Die Intention von (2) ist zwar ersichtlich, aber falsch formuliert und somit streitbar. Allerdings wurde das Gesetz zur Erstellung der [[Gebührentabelle]] von Herr Faller nicht entsprechend interpretiert. Da sich das SMWK allerdings danach richtet, sollten wir ein paar Hebel in Gang setzen!
Allerdings wurde dieser Text von Herrn Faller nicht entsprechend interpretiert und so richtet sich das SMWK
 
  
 
==== künftig ====
 
==== künftig ====
Entsprechend des noch umzusetzenden Koalitionsvertrag der Landesregierung von Sachsen wird es zur Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende kommen. Dies wurde im Gespräch mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst Freifrau Prof. von Schorlemer am Freitag dem 20.11.2009 bestätigt. Sie beantwortete nicht ab welcher Überschreitung Studierende zahlen müssen. Es wurde nur ausgeführt, dass bei einem "Missbrauchstatbestand" die Gebühr fällig wird. Dies gilt insbesondere "bei starker Überschreitung der Regelstudienzeit".
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Entsprechend des noch umzusetzenden Koalitionsvertrags der Landesregierung von Sachsen wird es zur Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende kommen. Dies wurde im [[Protokoll_Gespräch_Staatsministerin_Freifrau_Sabine_von_Schorlemer#Studiengeb.C3.BChren | Gespräch mit der Staatsministerin Prof. Sabine von Schorlemer des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am Freitag, dem 20.11.2009]], bestätigt. Sie beantwortete nicht, ab welcher Überschreitung Studierende zahlen müssen. Es wurde nur ausgeführt, dass bei einem "Missbrauchstatbestand" eine Gebühr fällig werden wird. Dies gilt insbesondere "bei deutlicher Überschreitung der Regelstudienzeit".  Im Allgemeinen wirken Studiengebühren abschreckend auf potentielle Studienanfänger (Vgl. [[HIS_Hochschul-Informations-System_GmbH#Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten|HIS-Studie]]). Wir sind der Meinung, dass Bildung grundsätzlich gebührenfrei sein sollte, da eine mündige Bevölkerung für die Gesellschaft unerlässlich ist.
  
 
=== Forderung ===
 
=== Forderung ===
Wir fordern:
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* weltweites Verbot von Studien- und Bildungsgebühren jeglicher Art
* das weltweite Verbot von Studien- und Bildungsgebühren jeglicher Art
 
 
* Abschaffung der [[SächsHGebVO]]
 
* Abschaffung der [[SächsHGebVO]]
  

Aktuelle Version vom 7. Januar 2010, 22:41 Uhr

Zusammenfassung im Forderungskatalog

Diskussion im Plenum

20.45, 25. Nov 2009


Forderung ist Plenumskonsens.

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Situation

aktuell

§ 12 Gebühren und Entgelte

(1) Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von einem Studenten Gebühren erhoben werden, wenn dieser bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügt (bisheriges Studium). In diesem Falle soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtdauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums nach Satz 1 um 6 Semester überschreitet.

(4) Die Hochschule soll Gebühren erheben 1. für die Teilnahme am weiterbildenden Studium und am Fernstudium sowie von Gasthörern, 2. für die Prüfung nach § 37 Abs. 2 von Kenntnissen, die extern erworben wurden, 3. für Leistungen des Studienkollegs nach § 23, 4. für die Unterrichtung besonders begabter Kinder in Nachwuchsförderklassen der Kunsthochschulen [...]

Schwachstellen

Die Kategorie "Zweitstudium" findet sich nicht im neuen Hochschulgesetz und ein BA Studium ist erst mit einem Master abgeschlossen. Bachelor plus Bachelor sind als Folge davon beide kostenfrei. Ist doch prima!
Spannend in (2) ist, dass Gebührenpflicht nur in einem Studium besteht, "das [...] kein Masterstudiengang [...] ist". Das steht so explizit im Gesetz. Bekräftigt wird dies in der Begründung zum Gesetz in der Drucksache 4/12712 S.70, da betont wird, dass der Erwerb eines Mastergrades für konsekutive und nicht-konsekutive Masterstudiengänge gebührenfrei sein soll. Die Intention von (2) ist zwar ersichtlich, aber falsch formuliert und somit streitbar. Allerdings wurde das Gesetz zur Erstellung der Gebührentabelle von Herr Faller nicht entsprechend interpretiert. Da sich das SMWK allerdings danach richtet, sollten wir ein paar Hebel in Gang setzen!

künftig

Entsprechend des noch umzusetzenden Koalitionsvertrags der Landesregierung von Sachsen wird es zur Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende kommen. Dies wurde im Gespräch mit der Staatsministerin Prof. Sabine von Schorlemer des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am Freitag, dem 20.11.2009, bestätigt. Sie beantwortete nicht, ab welcher Überschreitung Studierende zahlen müssen. Es wurde nur ausgeführt, dass bei einem "Missbrauchstatbestand" eine Gebühr fällig werden wird. Dies gilt insbesondere "bei deutlicher Überschreitung der Regelstudienzeit". Im Allgemeinen wirken Studiengebühren abschreckend auf potentielle Studienanfänger (Vgl. HIS-Studie). Wir sind der Meinung, dass Bildung grundsätzlich gebührenfrei sein sollte, da eine mündige Bevölkerung für die Gesellschaft unerlässlich ist.

Forderung

  • weltweites Verbot von Studien- und Bildungsgebühren jeglicher Art
  • Abschaffung der SächsHGebVO

Diskussion im Plenum

  • auch Langzeitstudiengebühren in Sachsen abschaffen
    • in Sachsen gibt es noch keine Langzeitstudiengebühren. Koalition sieht vor Gebühren für Langzeitstudenten einzuführen. Bei Missbrauchstatbestand, z.B. immatrikuliert, aber keine Prüfungen mitgeschrieben.
    • zu allgemeine Formulierung im Gesetz
    • Solidarisierung mit Unis in Deutschland + Welt
      • aus München gibt es konkrete Forderungen zu Studiengebühren -> nach Diskussion mit Minister -> Forderungen zum "Teil" erfüllt
  • Abschaffung aller Studiengebühren impliziert freie Nutzung von Bibliothek, etc.
    • muss noch zu der Forderung hinzugefügt werden
  • Diskussion um Abschaffung der Semestergebühr von 160€
    • neue Finanzierung des Studentenwerks?!
    • Busticket, was in Semesterticket drin ist, kostet mehr als 160€ im Semester
  • Stimmungsbild: Konsens

Verweise

Ansprechpersonen

Extern: