Einberufung einer Studienkommission für jeden Bachelorstudiengang und Prüfung der Studien- und Prüfungsordnungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Wir fordern, die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang und regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschdigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand | Wir fordern, die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang und regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschdigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand | ||
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+ | ==Verweise== | ||
+ | *[http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=5416013120145&jlink=p91&jabs=105 SächsHSG §91] | ||
+ | **"(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an." | ||
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Version vom 4. Dezember 2009, 05:49 Uhr
Das Hochschulgesetz sieht Studienkommissionen für jeden Studiengang vor, in denen Studenten 50% der Sitze haben und die für die Studien- und Prüfunsordnungen verantwortlich sind. Zusätzlich sind sie maßgeblich in der Planung der Lehrevaluation involviert. Sofern es keinen FSR gibt,können auch Studenten (die nicht im FSR tätig sind) in die Studienkommission gesendet werden. (Vom wem werden sie bestellt? Fakultätsrat?)
Studienkommission für ganze Fakultät: Oftmals tagt diese Kommission zu selten, da die Studierenden/-Vertreter nicht wissen, dass sie sie einberufen können. Die Fakultäten haben oft kein großes Interesse daran, wenn die Studierenden hier ihre Rechte ausüben. Bsp TUD?
Wir fordern, die zeitnahe Einberufung einer Studienkommission für jeden(!) Studiengang und regelmäßige Sitzungstermine und angemessene Entschdigungen für den daraus enstehenden Arbeitsaufwand
Verweise
- SächsHSG §91
- "(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an."