Keine verpflichtenden Prüfungseinschreibungen: Unterschied zwischen den Versionen
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===Situation=== | ===Situation=== | ||
:Zur Zeit sind Prüfungseinschreibungen für die Studierenden als verbindliche Zusage abzulegen. Diese kann zwar bis zu 3 Werktagen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung zurück gezogen werden, jedoch ist dazu eine gewisse Voraussicht von Nöten. Danach ist es lediglich möglich, von der Prüfung mit einem ärtzlichen Attest zurückzutreten. | :Zur Zeit sind Prüfungseinschreibungen für die Studierenden als verbindliche Zusage abzulegen. Diese kann zwar bis zu 3 Werktagen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung zurück gezogen werden, jedoch ist dazu eine gewisse Voraussicht von Nöten. Danach ist es lediglich möglich, von der Prüfung mit einem ärtzlichen Attest zurückzutreten. | ||
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*Der zu Prüfende sollte außerdem nicht in der Bringschuld eines ärztlichen Attests sein (Privatssphäre) | *Der zu Prüfende sollte außerdem nicht in der Bringschuld eines ärztlichen Attests sein (Privatssphäre) | ||
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+ | Es sollte jedem Studierenden überlassen werden, wann er sich in der Lage sieht die erforderliche Prüfungsleistung abzulegen. Uns fallen viele Gründe ein, warum der Einzelne sich an einen Prüfungstermin nicht in der Lage sieht ann diesem teilzunehmen. Als Beispiel seien hier Angst(Prüfungsangst,...), psychologische Aspekte(Liebeskummer,Schlafstörungen,...), unvorhergesehene Zwischenfälle(Autounfall,...), Probleme im sozialen Umfeld(Sterbefall,...) genannt. Der ständig steigende Leistungsdruck und die Prüfungslast tragen dabei ihr Übriges dazu bei. | ||
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2009, 01:01 Uhr
Zusammenfassung im Forderungskatalog
Situation
- Zur Zeit sind Prüfungseinschreibungen für die Studierenden als verbindliche Zusage abzulegen. Diese kann zwar bis zu 3 Werktagen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung zurück gezogen werden, jedoch ist dazu eine gewisse Voraussicht von Nöten. Danach ist es lediglich möglich, von der Prüfung mit einem ärtzlichen Attest zurückzutreten.
Forderung
- Wertung der Einschreibung als Prüfungsabsicht.
- Die Prüfung sollte erst verpflichtend sein, wenn der zu Prüfende beim angesetzten Prüfungstermin erscheint und sich in der Lage sieht, diese abzulegen
- Der zu Prüfende sollte außerdem nicht in der Bringschuld eines ärztlichen Attests sein (Privatssphäre)
Begründung
Es sollte jedem Studierenden überlassen werden, wann er sich in der Lage sieht die erforderliche Prüfungsleistung abzulegen. Uns fallen viele Gründe ein, warum der Einzelne sich an einen Prüfungstermin nicht in der Lage sieht ann diesem teilzunehmen. Als Beispiel seien hier Angst(Prüfungsangst,...), psychologische Aspekte(Liebeskummer,Schlafstörungen,...), unvorhergesehene Zwischenfälle(Autounfall,...), Probleme im sozialen Umfeld(Sterbefall,...) genannt. Der ständig steigende Leistungsdruck und die Prüfungslast tragen dabei ihr Übriges dazu bei.