Diskussion:Studentische Mitbestimmung auf allen Ebenen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Recht und Pflicht studentische Mitbestimmung an der Selbstverwaltung der Hochschulen)
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: Demnach bin ich so frei und entferne das.
 
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== Recht und Pflicht studentische Mitbestimmung an der Selbstverwaltung der Hochschulen ==
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Salve,
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bitte tragt noch die Verweise zur gesetzlichen Grundlage:
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* gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=761454044951&jlink=a107 Artikel 107] Absatz 2 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen
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* gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=1525513120051&jlink=p24 § 24] Absatz 2 Satz 1 SächsHSG
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Kollegialen Dank und Gruß
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Version vom 7. Dezember 2009, 04:15 Uhr

Arch.png Der Inhalt dieses Artikels war im Plenum Konsens und ist deshalb gesperrt. Wenn du Änderungen an den Inhalten machen möchtest, kannst du diese gern auf dieser Diskussionsseite vorschlagen. Durch Einbringung der Wünsche ins Plenum kann diese Forderung verändert werden.


SächsHSG ist nicht nur eine Richtlinie

...an sich ist diese Forderung umsetzbar - im Hochschulgesetz stehen zwar Richtlinien aber die direkte Verteilung legt jede Universität selbst fest

Das stimmt leider nicht ganz.
Zum Beispiel muss gesetzmäßig die Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat immer über die Mehrheit verfügen. Oder auch die Verteilung der wichtigsten Aufgaben innerhalb der Hochschule ist durch das SächsHSG festgelegt.
Demnach bin ich so frei und entferne das.
Rg 04:51, 28. Nov 2009 (CET)

Recht und Pflicht studentische Mitbestimmung an der Selbstverwaltung der Hochschulen

Salve,

bitte tragt noch die Verweise zur gesetzlichen Grundlage:

  • gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen
  • gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG

Kollegialen Dank und Gruß

Rg 05:15, 7. Dez 2009 (CET)