Diskussion:Abschaffung von Studiengebühren: Unterschied zwischen den Versionen

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Fernstudium TU Dresden)
(antwort)
Zeile 13: Zeile 13:
 
Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. '''(Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.)'''
 
Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. '''(Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.)'''
 
Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen
 
Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen
 +
::Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (Semesterbeitrag um 100€ + Materialkosten um 20€)

Version vom 29. Dezember 2009, 01:30 Uhr

Arch.png Der Inhalt dieses Artikels war im Plenum Konsens und ist deshalb gesperrt. Wenn du Änderungen an den Inhalten machen möchtest, kannst du diese gern auf dieser Diskussionsseite vorschlagen. Durch Einbringung der Wünsche ins Plenum kann diese Forderung verändert werden.


Langzeitstudiengebühren

Zu Eurer Überraschung- es gibt schon Langzeitstudiengebühren in Sachsen!

Rektor

Wir fordern eine schriftliche Erklärung vom Rektor /aktuelle Landesregierung , dass es keine Studiengebühren wärend seine Amtszeit geben wird.

Es gab eine mündliche Zusage der Ministerin im Gespräch vom 20.11.2009 das keine Studiengebühren erhoben werden. Davon abgesehen ist dies auch im SächsHG so festgelegt, d.h. nur bei Änderung desselben könnten Studiengebühren verlangt werden. --Nölä 00:08, 29. Dez 2009 (CET)

Fernstudium TU Dresden

Aus der Drucksache 4/12712[1] S.4: Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. (Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.) Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen

Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (Semesterbeitrag um 100€ + Materialkosten um 20€)