Abschaffung der Anwesenheitspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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*''Drittens'' müssen viele Studierende nebenbei arbeiten oder engagieren sich politisch oder ehrenamtlich. Die Anwesenheitspflicht reduziert ihre Flexibilität.
 
*''Drittens'' müssen viele Studierende nebenbei arbeiten oder engagieren sich politisch oder ehrenamtlich. Die Anwesenheitspflicht reduziert ihre Flexibilität.
 
*''Viertens'' würde dies für einige Studierende eine Reduzierung der Arbeitsbelastung bedeuten, die aus o.g. Gründen sinnvoll ist.
 
*''Viertens'' würde dies für einige Studierende eine Reduzierung der Arbeitsbelastung bedeuten, die aus o.g. Gründen sinnvoll ist.
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Siehe: 'Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode – 6. Sitzung 10. Dezember 2009
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Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst: Die Führung von Anwe-senheitslisten zur Ermittlung, ob Studierende regelmäßig Lehrveranstaltungen, Seminaren o. Ä. beigewohnt haben, ist nur auf freiwilliger Basis zulässig. Insbesondere darf der Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme von Studie-renden an solchen Veranstaltungen nicht zur Vorausset-zung einer Zulassung zu Hochschulprüfungen gemacht
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werden. Eine etwaige Verankerung solcher Voraussetzun-gen in Studien- und Prüfungsordnungen wäre nicht zulässig, weil nach der Wesentlichkeitstheorie grund-rechtsrelevante Einschränkungen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Solche Ermächti-gungsgrundlagen gibt es im Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) nicht. Eine davon abweichende Praxis an sächsischen Hochschulen ist dem SMWK nicht bekannt und würde aufsichtsrechtlich auch nicht mitgetragen.
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Die Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnun-gen für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen (KMK/HRK 1999) definiert die Teilnahme an Lehrveran-staltungen weder als Studienleistung (S. 32 „Reine Teil-nahmebescheinigungen sind keine Studienleistungen“) noch als Prüfungsvoraussetzung. Der Freistaat Sachsen hatte dieser Muster-Rahmenordnung, an deren Ausarbei-tung er maßgeblich beteiligt war, zugestimmt und auf ihre Umsetzung an den Hochschulen geachtet.
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Eine Muster-Rahmenordnung für Bachelor- oder Master-studiengänge gibt es nicht und kann es, bei richtigem Verständnis des europäischen Bologna-Prozesses, auch gar nicht geben. Die sächsischen Hochschulen entschei-den seit 2006 völlig selbstständig über ihre Studien- und Prüfungsordnungen und haben nach Aussagen ihrer für Prüfungsfragen zuständigen Dezernenten keine Regelun-gen in den Prüfungsordnungen über eine Präsenzpflicht als Prüfungsvoraussetzung getroffen.
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Wenn es dennoch zu entsprechenden Äußerungen von Hochschullehrern gegenüber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage'1
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1[http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/sitzungskalender/PlPr5_6.pdf]

Version vom 3. November 2010, 10:29 Uhr

Es gibt keine Anwesenheitspflicht mehr!!! Manche Dozenten wissen das noch nicht oder verschweigen es den Studierenden

Forderung

  • Die Anwesenheitspflicht muss abgeschafft werden.

Umfassende Information der Studierenden über die bereits erfolgte Abschaffung der Anwesenheitspflicht durch Lehrende und FSR.

Begründung

  • Erstens gibt es keinen sinnvollen Grund für Anwesenheitspflichten. Studiernde müssen selbst entscheiden können, wie und wo sie lernen möchten. Es gibt verschiedene Lerntypen.
  • Zweitens erhöht die "Abstimmung mit den Füßen" den Druck auf die Lehrenden, tatsächlich didaktisch und inhaltlich interessante Lehrveranstaltungen anzubieten
  • Drittens müssen viele Studierende nebenbei arbeiten oder engagieren sich politisch oder ehrenamtlich. Die Anwesenheitspflicht reduziert ihre Flexibilität.
  • Viertens würde dies für einige Studierende eine Reduzierung der Arbeitsbelastung bedeuten, die aus o.g. Gründen sinnvoll ist.


Siehe: 'Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode – 6. Sitzung 10. Dezember 2009


Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst: Die Führung von Anwe-senheitslisten zur Ermittlung, ob Studierende regelmäßig Lehrveranstaltungen, Seminaren o. Ä. beigewohnt haben, ist nur auf freiwilliger Basis zulässig. Insbesondere darf der Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme von Studie-renden an solchen Veranstaltungen nicht zur Vorausset-zung einer Zulassung zu Hochschulprüfungen gemacht werden. Eine etwaige Verankerung solcher Voraussetzun-gen in Studien- und Prüfungsordnungen wäre nicht zulässig, weil nach der Wesentlichkeitstheorie grund-rechtsrelevante Einschränkungen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Solche Ermächti-gungsgrundlagen gibt es im Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) nicht. Eine davon abweichende Praxis an sächsischen Hochschulen ist dem SMWK nicht bekannt und würde aufsichtsrechtlich auch nicht mitgetragen. Die Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnun-gen für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen (KMK/HRK 1999) definiert die Teilnahme an Lehrveran-staltungen weder als Studienleistung (S. 32 „Reine Teil-nahmebescheinigungen sind keine Studienleistungen“) noch als Prüfungsvoraussetzung. Der Freistaat Sachsen hatte dieser Muster-Rahmenordnung, an deren Ausarbei-tung er maßgeblich beteiligt war, zugestimmt und auf ihre Umsetzung an den Hochschulen geachtet. Eine Muster-Rahmenordnung für Bachelor- oder Master-studiengänge gibt es nicht und kann es, bei richtigem Verständnis des europäischen Bologna-Prozesses, auch gar nicht geben. Die sächsischen Hochschulen entschei-den seit 2006 völlig selbstständig über ihre Studien- und Prüfungsordnungen und haben nach Aussagen ihrer für Prüfungsfragen zuständigen Dezernenten keine Regelun-gen in den Prüfungsordnungen über eine Präsenzpflicht als Prüfungsvoraussetzung getroffen. Wenn es dennoch zu entsprechenden Äußerungen von Hochschullehrern gegenüber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage'1

1[1]