Hochschulvereinbarung
6 Anlage: Vereinbarung über die Entwicklung bis 2010 zwischen den Staatlichen Hochschulen in Sachsen und der Sächsischen Staatsregierung Präambel Die Sächsische Staatsregierung gewährt den unterzeichneten Hochschulen38(*) Planungssicherheit, damit sie die Erfüllung ihrer Aufgaben sichern und ihre Profilierung auf sicherer Grundlage voranbringen können. Sie hat in Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung für die Zukunftssicherung des Freistaates Sachsen nach Abwägung der Aufgaben der verschiedenen Politikbereiche den Anteil der Hochschulen an den Ressourcen definiert. Der dabei festgelegte Abbau von Haushaltsstellen ergibt sich aus den absehbaren finanziellen und demographischen Entwicklungen in Sachsen. Außerdem hat sie in Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung für die Optimierung des Einsatzes staatlicher Mittel Strukturänderungen beschlossen, die die Zukunftsfähigkeit der Hochschulen gewährleisten und die Effizienz erhöhen sollen. Die Hochschulen anerkennen die Aufgabe, die sächsische Hochschullandschaft und damit ein wesentliches Potenzial für die Zukunft des Freistaates Sachsen weiterzuentwickeln, ihre Struktur zu profilieren und Reformen in Lehre und Forschung durchzuführen, durch Konzentration auf Kernbereiche zur Innovation und Wirtschaftlichkeit im Wissenschaftsbereich maßgebend beizutragen und durch Kooperation in Forschung und Lehre die Effizienz des Einsatzes der staatlichen Mittel zu verbessern. Sie werden die Empfehlungen der Sächsischen Hochschulentwicklungskommission zur weiteren Entwicklung des sächsischen Hochschulwesens vom 27.03.2001 berücksichtigen und ihre Aufgaben mit den aus dem Sächsischen Staatshaushalt zur Verfügung gestellten Ressourcen erfüllen. Von der Sächsischen Staatsregierung und den unterzeichneten Hochschulen wird gemeinsam erklärt: 1. Die Staatsregierung (1) stattet die Hochschulen in Sachsen während der Laufzeit dieser Vereinbarung mit einem Budget aus; die jeweilige Anzahl von Haushaltsstellen sowie die Ausgestaltung des Budgets ergeben sich aus den in der Anlage festgelegten Vorgaben der Staatsregierung. Zusätzlich verbleiben den Hochschulen alle Einnahmen in der jeweils anfallenden Höhe. (2) nimmt die Hochschulen im Rahmen der Haushaltsaufstellung während der Laufzeit dieser Vereinbarung von weiterem Stellenabbau sowie von Haushaltskürzungen aus. (3) nimmt die Hochschulen im Haushaltsvollzug während der Laufzeit dieser Vereinbarung von ggf. allgemein verfügten personalwirtschaftlichen Stellenbesetzungssperren und wirkungsgleichen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich der Hauptgruppe 4 aus. Bewirtschaftungsmaß- 38 (*)gemeint sind in dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlage die Hochschulen gemäß § 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 11.06.1999 außer Medizinische Fakultäten Anlage 62 | Evaluation der Sächsischen Hochschulvereinbarung nahmen gemäß § 41 SäHO bleiben unberührt; die besonderen Bedingungen in Hochschulen mit der Befugnis zur eigenen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften werden berücksichtigt. (4) stellt den Hochschulen in den Jahren 2005 bis 2008 zur Finanzierung von Investitionen, Büchergrundbeständen und wissenschaftlicher Literatur jährlich zusätzlich Mittel in Höhe von insgesamt 5 Mio. € zur Verfügung; davon entfallen 4,1 Mio. € auf die Universitäten und Kunsthochschulen und 900 T€ auf die Fachhochschulen. (5) kann nach Bedarfsanmeldung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beim Staatsministerium der Finanzen bis Ende Oktober eines jeden Jahres den Hochschulen insgesamt jährlich bis zu 10 Mio. € für Sachinvestitionen, insbesondere Büchergrundbestände, bewilligen, wenn die allgemeine Haushaltsentwicklung gegen Ende des Jahres eine entsprechende Ausgabe gestattet. Diese Mittel sind übertragbar und im Folgejahr verfügbar. (6) stellt die Ansätze der Haushaltsmittel - über die bestehenden Deckungsvermerke hinaus - jeweils innerhalb der Hauptgruppen (HGr) 4 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden die Ansätze der HGr. 4 und 5 zugunsten der HGr. 8 sowie die Ansätze der HGr. 4 zugunsten der HGr. 5 einseitig deckungsfähig gestellt. Hiervon unberührt bleibt die Zielvereinbarung mit der TU Dresden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Sächsischen Haushaltsordnung. (7) genehmigt den Hochschulen nach Auswertung des Modellversuchs an der TU Dresden und unter Berücksichtigung dabei gemachter Erfahrungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Einrichtung von Steuerungsmodellen als Grundlage für Globalhaushalte auf der Basis von § 99 SächsHG und § 7a SäHO. Die Hochschulen werden dazu ein Berichtssystem mit Berücksichtigung leistungs- und belastungsbezogener Kennzahlen einführen, dessen genaue Ausgestaltung vom SMWK im Einvernehmen mit dem SMF und im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz festgelegt wird. 2. Die Hochschulen (1) erfüllen mit diesen zugewiesenen Mitteln alle ihre Aufgaben gemäß SächsHG (mit Ausnahme der auch bisher nicht von den Hochschulkapiteln bzw. vom Einzelplan 12 [SMWK] umfassten liegenschaftsbezogenen Aufgaben [einschl. HBFG]). (2) definieren unter Beachtung der in der Anlage festgelegten Vorgaben der Staatsregierung ihre Kernbereiche und legen bis 30.09.2003 jeweils ein Profilierungs- und Umsetzungskonzept vor. Sie koordinieren unter der Federführung des SMWK ihre Struktur mit dem Ziel, Forschung und Lehre in Sachsen zu optimieren. Im Ergebnis schließen sie bis 31.12.2003 jeweils eine Entwicklungsvereinbarung mit der Staatsregierung ab. (3) wirken bei der Entwicklung hochschulübergreifender attraktiver Studienangebote sowie im Bereich Zentraler Betriebseinheiten und Wissenschaftlicher Einrichtungen, wie im Bibliothekswesen, den Rechenzentren, im Hochschulsport, bei der Sprachausbildung und der Weiterbildung in Form regionaler Zentren zusammen. (4) richten zur inneren Profilierung und zur Stärkung ihrer Innovationsfähigkeit jeweils einen Innovationspool von mindestens 4 % der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Haushaltsstellen ein, über dessen Verwendung in einem internen Wettbewerb von der Hochschulleitung unter Mitwirkung der Gremien, des Kuratoriums und des SMWK entschieden wird. (5) bauen ihren jeweiligen Beitrag zur wissenschaftlichen Weiterbildung, die sich grundsätzlich durch Gebühren und Entgelte selbst tragen soll, zielstrebig aus und entwickeln dafür auf der Anlage Evaluation der Sächsischen Hochschulvereinbarung | 63 Grundlage zugehöriger Zielgrößen marktfähige Angebote, die spätestens 2005 in einem tragfähigen Konzept zusammengefasst werden. (6) stimmen ihre Personalstruktur mit Hilfe befristeter und zwischen ihnen abgestimmter Besetzungen so flexibel ab, dass a) eine Anpassung der Hochschulressourcen auf Grund der demographischen Entwicklung und veränderter Studienanforderungen im Umfang von mindestens 300 Stellen in den Jahren 2009/10 möglich ist. b) nach Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Anpassung der Hochschulressourcen auf Grund der demographischen Entwicklung und veränderter Studienanforderungen möglich wird. Dies gilt in besonderem Maße auch für Professorenstellen und deren Widmung. Die Hochschulen berücksichtigen diese Flexibilität in ihren Profilierungskonzepten und in Personalentwicklungsplänen der Struktureinheiten und weisen sie explizit aus. Das Nähere wird im Jahre 2008 bestimmt. (7) werden den Personalstellenabbau so gestalten, dass die durchschnittlichen Kosten der vom Stellenabbau betroffenen Stellen annähernd den Durchschnittskosten der Personalstellen der jeweiligen Hochschule im zutreffenden Haushaltsjahr entsprechen. (8) stimmen darin überein, dass die Verteilung der Sonderzuweisungen gem. Pkt. 1 Abs. 4, 5 dieser Vereinbarung jeweils innerhalb der Gruppe der Universitäten und Kunsthochschulen bzw. der Fachhochschulen proportional zu dem aus der Anlage ersichtlichen Stellenbestand (ohne die darin enthaltenen Bibliotheksstellen) erfolgt. Die Universitäten treiben ihre Profilierung als dauernde Aufgabe und Teil des Wettbewerbs untereinander und mit anderen Bildungsanbietern voran und bauen ortsübergreifende Netzwerke und Verbundsysteme in Forschung, Lehre und Serviceleistungen auf. erarbeiten unter Nutzung gestufter Studiengänge (BA/MA) differenzierte, modulare, internationale und auf lebenslanges Lernen gerichtete Studienangebote. bauen die Kooperation mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und mit der Wirtschaft in Forschung und Lehre aus. Die Fachhochschulen schaffen durch Gestaltung ihrer Struktur die Voraussetzung dafür, dass sich der Anteil der staatlichen Fachhochschulen an der Gesamtzahl der Studienplätze bis zum Jahre 2008 auf 30 % erhöhen kann. entwickeln ihre Lehrprogramme auf der Grundlage ihrer Konzeptionen zur Profilierung und Entwicklung unter Nutzung gestufter Studiengänge mit dem Ziel innovativ weiter, mit praxisnah ausgebildeten Absolventen wesentlich zur Deckung des Bedarfs an akademischen Fachkräften in der Region beizutragen. entwickeln entsprechend ihrer Profillinien die Forschungskompetenzen weiter und bauen die Forschungskooperation untereinander und mit Praxispartnern aus. entwickeln in Netzwerken mit Unternehmen der regionalen Wirtschaft, den zuständigen Industrie- und Handelskammern, den Kommunen und Landkreisen federführend KompetenzAnlage 64 | Evaluation der Sächsischen Hochschulvereinbarung zentren der Weiterbildung und streben die gemeinsame Entwicklung kooperativer Studienangebote an. Die Kunsthochschulen schärfen durch Neuzuordnungen und Umwidmungen von Professuren weiter ihr jeweiliges Profil. bauen die vorhandenen wettbewerbsfähigen Kompetenzen in der künstlerischen und wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie ihre nationalen und internationalen Kooperationsbeziehungen aus. intensivieren die Zusammenarbeit mit den regionalen Kunst- und Kultureinrichtungen. 3. Leistungswettbewerb / Controlling (1) Mit dem Ziel, einen Anreiz für den effektiveren Einsatz der staatlichen Mittel zu schaffen und damit den Wettbewerb zwischen den Hochschulen zu fördern, werden den Hochschulen beginnend ab dem Jahr 2005 Teile des Budgets vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung leistungs- und belastungsbezogener Kennzahlen sowie unter Beachtung des jeweiligen Profilierungsstandes zugewiesen. Unter Fortschreibung des bisher angewandten Modells werden dem Wettbewerb um die staatlichen Mittel insbesondere folgende Qualitäts- bzw. Leistungsindikatoren zugrunde gelegt: a) Erhöhung der Sach- und Investitionsmittelquote unter Zugrundelegung einer geeigneten Bemessungsgrundlage auf zunächst 17 % und ab 2006 auf 20 % b) Einhaltung der Regelstudienzeit c) Verkürzung der durchschnittlichen Verweildauer d) Höhe der eingeworbenen Drittmittel, Veröffentlichungen, Anzahl der Promotionen und Habilitationen e) Einführung neuer innovativer Studiengänge f ) Einführung neuer Weiterbildungsangebote g) Einführung effizienzorientierter Managementmethoden Das Nähere wird in den Entwicklungsvereinbarungen geregelt. Das Verfahren der Mittelverteilung regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst federführend im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz erstmals bis zum 30.06.2004. (2) Von 2004 an erstatten die Hochschulen zum 30. April jedes Jahres dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Bericht über die Erfüllung der Entwicklungsvereinbarung unter Einbeziehung der Angebote im Weiterbildungsbereich. Das Nähere wird in den Entwicklungsvereinbarungen geregelt. Zum 30. Juni jedes Jahres übergibt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst der Sächsischen Staatsregierung einen Gesamtbericht über die Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Komponenten. (3) Zum 31.12.2006 wird eine Evaluation der Vereinbarung vorgenommen.
Vorgaben der Staatsregierung 1. Über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen (1) Die staatliche Ausbildung von Juristen wird in der Universität Leipzig konzentriert. (2) Die Ausbildung im Fach Romanistik wird in der Universität Leipzig und der TU Dresden konzentriert. (3) In der TU Chemnitz werden die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, Wirtschafts- und Sozialgeographie sowie Deutsch als Fremd- und Zweitsprache als Nebenfächer der Magisterstudiengänge gestrichen; außerdem wird der Aufbaustudiengang Sozialpädagogik eingestellt. (4) Die Ausbildung von Grund- und Mittelschullehrern wird spätestens ab 2005 grundsätzlich in der Universität Leipzig konzentriert. (5) Die universitäre Ausbildung von Bauingenieuren wird in der Technischen Universität Dresden konzentriert. (6) Die universitäre Ausbildung von Wirtschaftsingenieuren wird in den Technischen Universitäten konzentriert. (7) Die Ausbildung in den geowissenschaftlichen Fächern Geophysik, Geologie und Mineralogie wird grundsätzlich in der TU Bergakademie Freiberg konzentriert. (8) Die TU Chemnitz und die TU Bergakademie Freiberg arbeiten bei der universitären Ausbildung in Mathematik/Naturwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften zusammen und konzentrieren sie auf die sich aus ihrem jeweiligen Profil ergebenden Erfordernisse der Ingenieurwissenschaften bzw. der Ingenieur-, Geo-, und Montanwissenschaften. Die Maßnahmen sind in den Entwicklungsvereinbarungen zu präzisieren. 2. Über die Zuführung von Planstellen und Haushaltsmitteln (1) In den Jahren 2001 bis 2004 werden in den Hochschulen insgesamt 415 Stellen abgebaut, in den Jahren 2005 bis 2008 werden in den Hochschulen insgesamt 300 Stellen abgebaut. Während der Laufzeit der Vereinbarung stehen den Hochschulen folgende Personalstellen zur Verfügung, wobei bei den Angaben zu 2009/10 Kapitel 2 Absatz 6 Ziffer a) nicht berücksichtigt ist. 2005 2006 2007 2008 2009/10 Universitäten: TU Chemnitz 1231 1220 1208 1196 1185 TU Dresden 2777 2749 2721 2695 2667 TU Bergakademie Freiberg 831 824 817 809 801 Universität Leipzig 2123 2103 2084 2065 2045 Internationales HS-Institut Zittau 27 27 27 27 27 Anlage Evaluation der Sächsischen Hochschulvereinbarung | 67 2005 2006 2007 2008 2009/10 Fachhochschulen: HTW Dresden 445 444 443 442 441 HTWK Leipzig 404 404 404 403 402 HS Mittweida 297 296 294 292 291 HS Zittau/Görlitz 298 296 295 294 291 WH Zwickau 413 411 409 407 406 2005 2006 2007 2008 2009/10 Kunsthochschulen: HS für Bildende Künste Dresden 99 99 98 97 97 HS f. Grafik und Buchkunst Leipzig 87 86 86 85 85 HS f. Musik Dresden HS f. Musik u. 102 101 100 100 100 Theater Leipzig Palucca-Schule 148 147 146 145 144 Dresden 55 55 55 55 54 Von dieser Vorgabe unberührt bleiben bereits bestehende KW-Vermerke sowie die 23 im Kapitel 1207 veranschlagten Stellen für gemeinsame Berufungen. Ebenso unberührt bleiben künftige Stellenumschichtungen, die sich aus wissenschaftspolitischen Entwicklungen ergeben und einvernehmlich zwischen den Hochschulen im Benehmen mit der Landeshochschulkonferenz vereinbart werden. Der Stellenplan B gilt in der jeweils aktuellen, dem Haushaltsplan zugrunde liegenden Fassung. (2) Den Hochschulen wird für die Laufzeit der Vereinbarung jährlich ein Budget nach folgenden Maßgaben garantiert: Das Budget wird aus den im Haushalt 2004 für die Universitäten und Hochschulen veranschlagten Soll-Ausgaben aus der HGr. 5 – 8, Kapitel 1208 – 1241 in Höhe von 127.730.400,00 € (einschl. Drittmittel) gebildet. Hinzu kommen die Soll-Ausgaben des Haushaltes 2004 für die sonstigen nicht Stellenplan bezogenen Personalausgaben (HGr. 4) der Kap. 1208-1241; die Personalausgaben des Stellenplans, die nach den jeweils dem Staatshaushalt zugrunde liegenden Personalpauschsätzen garantiert werden. Dabei werden die Kosten für Bewährungs- und Zeitaufstiege berücksichtigt; Anpassungen des Hochschulbesoldungsrechts werden bei der Bemessung der Personalpauschsätze kostenneutral eingearbeitet. Rechnerisch werden die Einnahmen der Hochschulen (HGr. 1-3, Basis Soll 2004) bei der Ermittlung des Budgets abgezogen. Das Budget beträgt somit für das Basisjahr 2004: 596.409.300,00 €. Anlage 68 | Evaluation der Sächsischen Hochschulvereinbarung (3) Darüber hinaus stehen den Hochschulen jährlich die im Sammelansatz Kapitel 1207 veranschlagten und der Verstärkung der Ansätze der Hochschulen dienenden Mittel in Höhe von 2.273.300,00 € zur Verfügung; werden für die Hochschulen jährlich insgesamt Mittel in Höhe von 6,391 Mio. € zur Kofinanzierung von Gemeinsamen Hochschulprogrammen (außer HBFG) des Bundes und der Länder sowie von Modellversuchen nach der BLK-Rahmenvereinbarung garantiert.