Anrechnung außeruniversitärer Leistungen
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2.1 Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (I) vom 28.06.2002
- 2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums
nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall.
- 2.1.2 Bei homogenen Bewerbergruppen – z. B. im Rahmen von konkreten Kooperationsabkommen zwischen Hochschule und beruflicher Ausbildungseinrichtung - kann die Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auch pauschal erfolgen. Eine Form der pauschalen Anrechnung liegt auch vor, wenn Teile des Studienprogramms an eine nicht hochschulische Einrichtung ausgelagert und dort durchgeführt werden (innerstaatliches Franchising).
- 2.1.3 Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten kann auch in Form einer Einstufungsprüfung erfolgen. In diesen Fällen wird in einem förmlichen, durch Prüfungsordnung geregelten Prüfungsverfahren der individuelle Kenntnisstand eines Bewerbers geprüft mit dem Ziel, ihn in ein höheres Fachsemester einzustufen, sodass ein im Einzelfall bestimmter Anteil des Studiums durch außerhochschulische Leistungen ersetzt wird.
- Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium ist getrennt zu sehen von der Frage der Hochschulzugangsberechtigung, die immer Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, wobei Zugangsprüfung und Einstufungsprüfung verfahrenstechnisch und organisatorisch verbunden werden können.
Die Unis haben also relative Freiheiten über Ausgestaltung der Module. Problem: Jede Uni macht ihre eigenen Module unkoordiniert mit anderen Unis-> Gelichwertige Module oft nicht vorhanden -> Anerkennung schwierig, man kann sich als Student nicht auf Einstufung in das fortlaufende Semester verlassen