Studentische Mitbestimmung auf allen Ebenen
Zusammenfassung im Forderungskatalog
21.20, 02.Dez 2009 Forderung ist Plenumskonsens. Wenn du Änderungen an den Inhalten machen möchtest sowie Argumente, Meinungen und Beiträge hinzufügen möchtest, kannst du diese gern auf dieser Diskussionsseite vorschlagen. |
Themen, Gründe und entsprechende Forderungen
Wir, die Studierenden und damit die größte Gruppe an der Hochschule werden systematisch bei grundlegenden Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt und übergangen. Als direkter Betroffener von Reformen ist es notwendig, dass alle Gremien ausreichend mit Studierenden besetzt sind und durch Studentische Ideen beeinflusst werden können.
- Verlegung der Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen
Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 16 SächsHSG oder zum Wirtschaftsplanentwurf gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 7 SächsHSG nur Stellung.
- Vertretung aller Mitgliedergruppen im Rektorat
Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Durch die Intransparenz der Sitzungen mangelt es an einer kritischen Öffentlichkeit, die Entscheidungen nachvollziehen und beeinflussen kann.
- Vetorecht der studentischen Vertretungen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung
Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von grundsätzlichen Belangen bezüglich des Studiums. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß § 81 Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für die Organisation der Vertreter der Mitgliedergruppen (z.B. Festlegung der Wahlordnung).
- Von Dritten unabhängige Hochschulen
Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG und des Entwicklungsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG der Hochschule möglich. Die Entscheidung des Hochschulrates soll nur als Empfehlung gelten und darf keinen bindenden Charakter haben.
- Offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung
Studentische Meinung wird derzeit eher als Störfaktor angesehen. Dabei wird übersehen, dass Studierende durchaus fähig sind, konstruktive Kritik an bestehenden Verhältnissen zu äußern. Diese wertvolle Meinung darf im hochschulpolitischen Organisationsrahmen nicht untergehen. Ein offener Dialog aller Mitglieder der Hochschule untereinander führt zu gegenseitigem Verständnis und Vertrauen, um die Hochschule im Sinne aller Beteiligten gemeinsam zu gestalten.
- Studentischer Prorektor
Die Einflussnahme der Studierendenschaft auf das Rektorat ist nahezu nicht vorhanden. Durch die weitreichenden Aufgaben und Kompetenzen des Rektorates und die damit einhergehende Verantwortung gegenüber der Studierendenschaft ist es ein logischer Schritt die studentischen Stimmen stärker in die Hochschulleitung einzubinden. Gemäß § 84 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG ist die gesetzliche Grundlage dafür gegeben.
- Senat wieder als Kontrollinstanz für Berufungsverfahren
Recherche:
Diskussion im Plenum
- Grundlegende Forderung
- Nicht nur Studies sondern auf allen Ebenen
- Öffentlichkeit der Gremien Herstellen
- Hochschulrat muß gestürzt werden
- zum Hochschulrat wird am Dienstag vorverhandelt
- Hochschulrat wird Thema der Vollversammlung
- Lob Thema ist gut vorbereitet
- Konsens
Verweise
- §mash
- Thema SächsHSG beim Stura TU Dresden
- Gremienspaziergang beim Stura TU Dresden
- gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen
- gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG