Abschaffung der Anwesenheitspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Wenn es dennoch zu entsprechenden Äußerungen von Hochschullehrern gegenüber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage'1
 
Wenn es dennoch zu entsprechenden Äußerungen von Hochschullehrern gegenüber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage'1
  
1[http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/sitzungskalender/PlPr5_6.pdf]
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Version vom 3. November 2010, 10:29 Uhr

Es gibt keine Anwesenheitspflicht mehr!!! Manche Dozenten wissen das noch nicht oder verschweigen es den Studierenden

Forderung

  • Die Anwesenheitspflicht muss abgeschafft werden.

Umfassende Information der Studierenden über die bereits erfolgte Abschaffung der Anwesenheitspflicht durch Lehrende und FSR.

Begründung

  • Erstens gibt es keinen sinnvollen Grund für Anwesenheitspflichten. Studiernde müssen selbst entscheiden können, wie und wo sie lernen möchten. Es gibt verschiedene Lerntypen.
  • Zweitens erhöht die "Abstimmung mit den Füßen" den Druck auf die Lehrenden, tatsächlich didaktisch und inhaltlich interessante Lehrveranstaltungen anzubieten
  • Drittens müssen viele Studierende nebenbei arbeiten oder engagieren sich politisch oder ehrenamtlich. Die Anwesenheitspflicht reduziert ihre Flexibilität.
  • Viertens würde dies für einige Studierende eine Reduzierung der Arbeitsbelastung bedeuten, die aus o.g. Gründen sinnvoll ist.


Siehe: 'Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode – 6. Sitzung 10. Dezember 2009


Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst: Die Führung von Anwe-senheitslisten zur Ermittlung, ob Studierende regelmäßig Lehrveranstaltungen, Seminaren o. Ä. beigewohnt haben, ist nur auf freiwilliger Basis zulässig. Insbesondere darf der Nachweis einer regelmäßigen Teilnahme von Studie-renden an solchen Veranstaltungen nicht zur Vorausset-zung einer Zulassung zu Hochschulprüfungen gemacht werden. Eine etwaige Verankerung solcher Voraussetzun-gen in Studien- und Prüfungsordnungen wäre nicht zulässig, weil nach der Wesentlichkeitstheorie grund-rechtsrelevante Einschränkungen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Solche Ermächti-gungsgrundlagen gibt es im Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) nicht. Eine davon abweichende Praxis an sächsischen Hochschulen ist dem SMWK nicht bekannt und würde aufsichtsrechtlich auch nicht mitgetragen. Die Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnun-gen für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen (KMK/HRK 1999) definiert die Teilnahme an Lehrveran-staltungen weder als Studienleistung (S. 32 „Reine Teil-nahmebescheinigungen sind keine Studienleistungen“) noch als Prüfungsvoraussetzung. Der Freistaat Sachsen hatte dieser Muster-Rahmenordnung, an deren Ausarbei-tung er maßgeblich beteiligt war, zugestimmt und auf ihre Umsetzung an den Hochschulen geachtet. Eine Muster-Rahmenordnung für Bachelor- oder Master-studiengänge gibt es nicht und kann es, bei richtigem Verständnis des europäischen Bologna-Prozesses, auch gar nicht geben. Die sächsischen Hochschulen entschei-den seit 2006 völlig selbstständig über ihre Studien- und Prüfungsordnungen und haben nach Aussagen ihrer für Prüfungsfragen zuständigen Dezernenten keine Regelun-gen in den Prüfungsordnungen über eine Präsenzpflicht als Prüfungsvoraussetzung getroffen. Wenn es dennoch zu entsprechenden Äußerungen von Hochschullehrern gegenüber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage'1

1http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/sitzungskalender/PlPr5_6.pdf