Flexiblität und Mobilität: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Januar 2010, 01:16 Uhr
Zusammenfassung im Forderungskatalog
Inhaltsverzeichnis
Situation
Die Motivation der Bologna Reform war es, die Flexibilität und Mobilität im europäischen Hochschulraum zu erhöhen. Leider wurde dieses Ziel weit verfehlt, da:
- zu volles Studium
- fehlende Akkreditierung
- erbrachte Leistungen werden aufgrund der unflexiblen Anrechnungspraxis der Hochschulen nicht anerkannt.
- Module bauen aufeinander auf, kann kein Auslandssemester durchgeführt werden sofern es nicht abgeschlossen ist
- unterschiedliche Stundenpläne selbst deutschlandweit -> Studium nicht an anderen Hochschulen weiterführbar
Forderungen
- Studienverlaufspläne lockern
- jede Veranstaltung auch in jedem Semster anbieten, um Flexibilität zu sichern
- flexibler Umgang mit der Anrechnung von Creditpoints aus einem Auslandsstudium
Diskussion
- ein Rechtsanspruch wäre hier vielleicht besser, als eine flexible Handhabung.
Verweise
- [Referenz Bologna-Reform:]
- "Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden."
- "Förderung der Mobilität durch Überwindung der Hindernisse, die der Freizügigkeit in der Praxis im Wege stehen"
- KMK:
- "2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall."
- Lissabon-Konvention:
- "überzeugt, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt"
- Artikel III.2 Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig (!!!) sind."
- Artikel V.1 Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden.Diese Anerkennung umfaßt diese Studienzeiten für den Abschluß eines Hochschulprogramms in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird,sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms, den sie in der Vertragspartei ersetzen würden, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
- Artikel VI.1 Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
- KMK Richtlinien Modularisierung:
- "Die Einführung von Modulen und Leistungspunkten gewährleistet die kalkulierbare Akkumulation und einen leichteren Transfer von Prüfungs- und Studienleistungen und ermöglicht die individuelle Gestaltung des Studiums bei gleichbleibender Inanspruchnahme der Kapazitäten."