Hochschulrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 1: Zeile 1:
 
§ 86
 
§ 86
 
Hochschulrat
 
Hochschulrat
# Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und
+
# Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der
Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der
 
 
Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung
 
Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung
 
des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen
 
des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen
Zeile 8: Zeile 7:
 
# Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
 
# Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
 
# Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
 
# Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten
+
# Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten
 
Senat,
 
Senat,
4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für
+
# Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
die Bestellung des Kanzlers,
+
# Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
+
# Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
6. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
+
# Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen
+
# Genehmigung des Jahresabschlusses,
und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung
+
# Entlastung des Rektorates,
von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
+
# Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4,
8. Genehmigung des Jahresabschlusses,
+
# Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen. Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
9. Entlastung des Rektorates,
+
## Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
10. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10
+
## Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.  
Abs 4 Satz 4,
+
## Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
11. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
+
## Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung
+
## Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden.
von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des
 
Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören,
 
soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
 
(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die
 
Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl,
 
mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können
 
Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder
 
sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur,
 
Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen
 
vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem
 
Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates
 
sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen
 
nicht gebunden.
 
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung
 
festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder
 
oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3.
 
Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt.
 
Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag
 
für die Benennung unterbreiten.
 
(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht
 
der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9
 
Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1
 
und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in
 
der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere
 
alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach
 
Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium
 
für Wissenschaft und Kunst benannt.
 
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die
 
Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
 
Die erneute Berufung ist möglich.
 
(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden.
 
 
Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat
 
Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat
 
ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester
 
ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester

Version vom 3. Dezember 2009, 17:46 Uhr

§ 86 Hochschulrat

  1. Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der

Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die

  1. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
  2. Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
  3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten

Senat,

  1. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
  2. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  3. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
  4. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  6. Entlastung des Rektorates,
  7. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4,
  8. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen. Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
    1. Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
    2. Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
    3. Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
    4. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
    5. Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden.

Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Un- 925 vom 24. Dezember 2008 Nr. 19 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt terlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. (7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen. (8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.