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§ 86
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[http://www.studieren.sachsen.de/download/HG-Gesetz%281%29.pdf  Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 vom 24. Dezember 2008 , S. 925] <br>
Hochschulrat
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(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und
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§ 86 Hochschulrat<br>
Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der
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Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung
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(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die
des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen
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# Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die
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# Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
1. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
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# Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
2. Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
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# Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten
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# Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
Senat,
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# Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für
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# Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
die Bestellung des Kanzlers,
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# Genehmigung des Jahresabschlusses,
5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
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# Entlastung des Rektorates,
6. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
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# Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4,
7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen
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# Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.  
und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung
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von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
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Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
8. Genehmigung des Jahresabschlusses,
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9. Entlastung des Rektorates,
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(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
10. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10
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Abs 4 Satz 4,
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(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.  
11. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
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Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung
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(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des
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Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören,
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(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
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(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die
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(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl,
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mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können
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(7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder
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sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur,
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(8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.
Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen
 
vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem
 
Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates
 
sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen
 
nicht gebunden.
 
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung
 
festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder
 
oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3.
 
Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt.
 
Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag
 
für die Benennung unterbreiten.
 
(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht
 
der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9
 
Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1
 
und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in
 
der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere
 
alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach
 
Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium
 
für Wissenschaft und Kunst benannt.
 
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die
 
Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
 
Die erneute Berufung ist möglich.
 
(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden.
 
Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat
 
ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester
 
und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur
 
Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der
 
Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81
 
Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor;
 
die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung
 
an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind
 
verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Un-
 
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vom 24. Dezember 2008 Nr. 19 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
 
terlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf
 
eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen
 
unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft
 
und Kunst.
 
(7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal
 
im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung
 
der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle
 
Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
 
(8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
 
können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.
 

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2009, 02:43 Uhr

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 vom 24. Dezember 2008 , S. 925

§ 86 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 10 Abs. 1 und die Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2. Er ist zuständig für die

  1. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
  2. Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
  3. Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
  4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung des Kanzlers,
  5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  6. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
  7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
  8. Genehmigung des Jahresabschlusses,
  9. Entlastung des Rektorates,
  10. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs 4 Satz 4,
  11. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen. In Angelegenheiten des Satzes 3 Nr. 5, 6 und 11 ist das Universitätsklinikum anzuhören, soweit seine Angelegenheiten berührt sind.
(2) Der Hochschulrat besteht aus 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Bis zu einem Viertel dieser Anzahl, mindestens jedoch 2 Mitglieder des Hochschulrates, können Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sein. Die Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreter der Hochschule gehören weder dem Senat noch dem Rektorat an. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden von der Staatsregierung benannt. Die studentischen Senatoren können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
(4) Im Fall der Bewirtschaftung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern. Der Senat benennt abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 ein Mitglied des Hochschulrates mehr als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Die übrigen Mitglieder werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst benannt.
(5) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Die erneute Berufung ist möglich.
(6) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatoren nach § 81 Abs. 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an seinen Sitzungen teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(7) Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
(8) Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.