Diskussion:Abschaffung von Studiengebühren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. '''(Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.)''' | Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. '''(Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.)''' | ||
Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen | Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen | ||
+ | ::Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (Semesterbeitrag um 100€ + Materialkosten um 20€) |
Version vom 29. Dezember 2009, 01:30 Uhr
Langzeitstudiengebühren
Zu Eurer Überraschung- es gibt schon Langzeitstudiengebühren in Sachsen!
Rektor
Wir fordern eine schriftliche Erklärung vom Rektor /aktuelle Landesregierung , dass es keine Studiengebühren wärend seine Amtszeit geben wird.
Fernstudium TU Dresden
Aus der Drucksache 4/12712[1] S.4: Aus gegebenem Anlass halte ich es für erforderlich, die Regelung von § 12 Abs. 1, 2 und 4 SächsHSG wie folgt zu erläutern: Der Grundsatz für die Erhebung von Gebühren bei Immatrikulation in einen Studiengang ist, dass 1. für jeden Studenten der Erwerb des ersten Mastergrades oder eines diesem vergleichbaren Grades (Diplom, Magister, staatlicher oder kirchlicher Abschluss) gebührenfrei ist;2. sich bei jedem Studenten die Entscheidung darüber, ob er für den Erwerb eines weiteren Grades Gebühren zu entrichten hat, nach den Umständen des Einzelfalls richtet; 3. für die Teilnahme an Weiterbildungs- und in Fernstudiengängen Gebühren erhoben werden können. (Ausnahme: Das Fernstudium nach dem „Dresdner Modell“ an der TU Dresden.) Ausnahme? - sollen oder sollen-nicht Gebühren erhoben werden -> beim Imma-amt nachfragen
- Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. (Semesterbeitrag um 100€ + Materialkosten um 20€)