Offenlegung des Gebührenkatalogs der TU Dresden

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche

SächsHSG

§13 "(5) Andere Ordnungen erlässt das Rektorat. Die Hochschulgebühren- und -entgeltordnung erlässt es im Benehmen, die Ordnung über Wahlen an der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat."
§13 "(6) Ordnungen der Hochschule sind öffentlich bekannt zu machen: die Art der Bekanntmachung regelt die Hochschule in der Grundordnung."
§81 "(5) Das Rektorat und der Hochschulrat haben dem Senat auf Anforderung in schriftlicher Form über alle Angelegenheiten der Hochschule zu berichten."
§56 "Öffentlichkeit, Verschwiegenheit - (1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen in der Regel nichtöffentlich. Das Nähere regelt die Grundordnung. - (2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. - (3) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet."
§20Der Senat der Universität ... wollte beschließen, die Sitzungen generell in einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil zu untergliedern. Im nicht-öffentlichen Teil soll insbesondere grundsätzlich der Bericht des Rektors behandelt werden. Meiner Auffassung nach widerspricht dies dem Sinn und Zweck des § 56 Abs1. Explizit wird dort vermerkt, dass Personal und Prüfungsangelegenheiten nicht-öffentlich behandelt werden sollen. Ansonsten ist zwar die Möglichkeit einer Schließung der Sitzung für die Öffentlichkeit vorgesehen, mir scheint aber, dass dies nur aus wichtigem Grund passieren sollte. Der Bericht der Unileitung, welcher von großem Interesse für alle Mitglieder der Hochschule ist, sollte nicht hierunter fallen. Außerdem würde ich gern wissen, ob die Hochschulöffentlichkeit des Senates auch für dessen Kommissionen gilt.
§51 Was § 81 Abs. 5 SächsHSG anbelangt, so wird dort eine Pflicht des Rektorats gegenüber dem Senat (als Organ) normiert, nicht aber gegenüber dem einzelnen Senator; die Anforderung ist also nur aufgrund eines Senatsbeschlusses bindend. Das Rektorat kann aber, wenn das mit vertretbarem Aufwand möglich ist, ohne gesetzliche Verpflichtung auch einzelnen Mitgliedern der Universität auf deren begründete Anfrage eine persönliche Auskunft erteilen.


TU Dresden

§ 18 Öffentlichkeit und Geschäftsordnung
(1) Der Senat und der Erweiterte Senat tagen hochschulöffentlich, der Fakultätsrat fakultätsöffentlich. Die Termine und Tagesordnungen der Sitzungen können innerhalb der Internetdomaine tu-dresden.de bekannt gegeben werden. Der Vorsitzende schlägt zusammen mit der Einladung die öffentlichen bzw. nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte vor. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs ausgeschlossen werden. Die anderen Organe tagen i. d. R. nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(3) Für die innere Ordnung gilt eine allgemeine Geschäfts- und Verfahrensordnung, welche das Rektorat erlässt. Ordnungen, die Angelegenheiten nur einer Fakultät betreffen, erlässt der Fakultätsrat. Sie bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
§ 26 Bekanntmachung
(1) Ordnungen der Hochschule sind vom Rektor auszufertigen und bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt zentral in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden. Die Amtlichen Bekanntmachungen werden in der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und in der Zentralen Universitätsverwaltung der Technischen Universität Dresden niedergelegt sowie auf den Internetseiten der Technischen Universität Dresden zur Einsichtnahme öffentlich zugänglich gemacht.