Hochschulrahmengesetz

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Hochschulrahmengesetz

  • Erlassen 1976,
  • Regelte zentrale Fragen des Studiums, wie Zulassung, Zugangsberechtigung und Dauer. Auch die Freiheit von Forschung und Lehre war festgehalten.
  • Im Hochschulbereich brachte die Föderalismusreform die Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Das war ein Signal, die Hochschulen aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen und ihnen mehr Autonomie einzuräumen. Sie müssen selbst ihre Strukturen den Bedürfnissen der Zeit anpassen und sich entsprechend weiterentwickeln können. Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes zieht sich der Bund aus der Hochschulgesetzgebung zurück. Der Bundestag berät nun über den Entwurf.(BMBF)
  • Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
  • Dem Bund sind auch nach der Föderalismusreform Gesetzgebungsbefugnisse verblieben, und zwar in Bezug auf die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Solange aber keine Entwicklungen erkennbar sind, die nachteilige Auswirkungen auf die nationale und internationale Mobilität von Studieninteressenten, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen befürchten lassen, besteht kein Bedarf, hiervon Gebrauch zu machen.
  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Einfachere Befristung von Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen
  • Zulassung: Hochschulen können sich ihre Studierenden verstärkt selbst aussuchen
  • Verstärkung der Bildungskleinstaaterei
  • Mit der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes soll die Autonomie der Hochschulen gestärkt werden
  • Führte dazu, dass auch in Sachsen ein neues Hochschulgesetz erlassen werden musste
  • Bund behält Kompetenz zu Abschlüssen und Zulassung, wird aber nur bei Bedarf davon Gebrauch machen.