Studentische Mitbestimmung auf allen Ebenen: Unterschied zwischen den Versionen

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:* Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf
 
:* Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf
 
:*: Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt ''zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 16  SächsHSG oder ''zum Wirtschaftsplanentwurf'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 7  SächsHSG  nur Stellung.
 
:*: Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt ''zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 16  SächsHSG oder ''zum Wirtschaftsplanentwurf'' gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 1 Nummer 7  SächsHSG  nur Stellung.
:*: '''Wir fordern mehr Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen.'''
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'''Wir fordern mehr Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen.''' (vom Sächsischen Landtag)
 
:* kein gesetzlich Mitglied im Rektorat
 
:* kein gesetzlich Mitglied im Rektorat
 
:*: Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden  Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule.
 
:*: Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden  Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule.
:*: '''Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat.'''
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'''Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat.''' (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)
 
:* für das Studium relevante Entscheidungen
 
:* für das Studium relevante Entscheidungen
 
:*: Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht.
 
:*: Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht.
:*: '''Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung.'''
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'''Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung.''' (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)
 
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:* Zusammensetzung von Kollegialorganen
 
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:*: Prinzipiell erscheint die mit Abstand größte Mitgliedergruppe an Hochschulen unterrepräsentiert. Dies ist auch die mehrheitliche Vergabe der Sitze an die Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren zurückzuführen. Eine derartige Zusammensetzung von Kollegialorganen erscheint nicht notwendig, da zur Erfüllung des [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030204_2bvr031501.html BVerfGE 35/79] [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6786513120038&jlink=p54 § 54] Absatz 3 Satz 2 SächsHSG ausreichend erscheint.
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'''Wir fordern die paritätische Stimmverteilung in Hochschulorganen.'''
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:* Transparenz der Hochschulorgane
* Eine Kritik der Studentinnen und Studenten als Störfaktor.
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:*: Es bedarf der grundsätzlichen Öffentlichkeit aller Organe an Hochschulen. Das gilt folglich auch für die Bekanntgabe von Beschlüssen. Diese beginnt mit Studienkommissionen und geht bis zum Rektorat. Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit sollten nur in begründeten Fällen zulässig sein.
* Anteil der Sitze in Organen
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'''Wir fordern die Öffentlichkeit aller Sitzungen an Hochschulen.'''
** Studis
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:* keinen maßgeblichen Einfluss Externer und Abschaffung oder Kompetenzenverlust des Hochschulrates
** aller Gruppen (Gruppenparität)
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:*: Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p86 § 86] Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG und des Entwicklungsplanes gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p86 § 86] Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG der Hochschule möglich. Die Beratung durch Dritte braucht nicht die Hochschule zwingen und es muss auch davon abgewichen werden können.
* Öffentlichkeit und Bekanntgabe
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'''Wir fordern freie, staatliche und von Dritten unabhängige Hochschulen.'''
* HSR-Kompetenz
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:* Dialog mit den Studentinnen und Studenten
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:*: Durch die geringe Anzahl von Stimmen in den entscheidenden Organen und fehlende Notwendigkeit zur frühen Einbindung der studentischen Vertretung ist es nahezu nur möglich zu reagieren und Kritik zu üben. Das wird leider oftmals als Störfaktor, der aber bei der Entscheidung selbst zu vernachlässigen ist, wahrgenommen.
 
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'''Wir fordern einen offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung und entsprechenden Freiräumen.'''
  
  
 
[[Kategorie:Forderung]]
 
[[Kategorie:Forderung]]

Version vom 28. November 2009, 06:17 Uhr

Besonders auf der zentralen Ebene der Hochschulen gibt es gegenwärtig nun scheinbare Mitbestimmungsrechte der studentischen Vertreterinnen und Vertreter.

Dazu drei Beispiele:
  • Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf
    Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 16 SächsHSG oder zum Wirtschaftsplanentwurf gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 7 SächsHSG nur Stellung.

Wir fordern mehr Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen. (vom Sächsischen Landtag)

  • kein gesetzlich Mitglied im Rektorat
    Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule.

Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat. (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)

  • für das Studium relevante Entscheidungen
    Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß § 81 Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht.

Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung. (von den Rektoraten und dem Sächsischen Landtag)

  • Zusammensetzung von Kollegialorganen
    Prinzipiell erscheint die mit Abstand größte Mitgliedergruppe an Hochschulen unterrepräsentiert. Dies ist auch die mehrheitliche Vergabe der Sitze an die Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren zurückzuführen. Eine derartige Zusammensetzung von Kollegialorganen erscheint nicht notwendig, da zur Erfüllung des BVerfGE 35/79 § 54 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG ausreichend erscheint.

Wir fordern die paritätische Stimmverteilung in Hochschulorganen.

  • Transparenz der Hochschulorgane
    Es bedarf der grundsätzlichen Öffentlichkeit aller Organe an Hochschulen. Das gilt folglich auch für die Bekanntgabe von Beschlüssen. Diese beginnt mit Studienkommissionen und geht bis zum Rektorat. Beschlüsse zum Ausschluss der Öffentlichkeit sollten nur in begründeten Fällen zulässig sein.

Wir fordern die Öffentlichkeit aller Sitzungen an Hochschulen.

  • keinen maßgeblichen Einfluss Externer und Abschaffung oder Kompetenzenverlust des Hochschulrates
    Ohne die Zustimmung des Hochschulrates, der überwiegend aus Externen besteht, ist kein Verabschiedung des Wirtschaftsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 6 SächsHSG und des Entwicklungsplanes gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSG der Hochschule möglich. Die Beratung durch Dritte braucht nicht die Hochschule zwingen und es muss auch davon abgewichen werden können.

Wir fordern freie, staatliche und von Dritten unabhängige Hochschulen.

  • Dialog mit den Studentinnen und Studenten
    Durch die geringe Anzahl von Stimmen in den entscheidenden Organen und fehlende Notwendigkeit zur frühen Einbindung der studentischen Vertretung ist es nahezu nur möglich zu reagieren und Kritik zu üben. Das wird leider oftmals als Störfaktor, der aber bei der Entscheidung selbst zu vernachlässigen ist, wahrgenommen.

Wir fordern einen offenen, konstruktiven und frühzeitigen Dialog mit den Mitgliedern der studentischen Selbstverwaltung und entsprechenden Freiräumen.