Möglichkeit individueller Schwerpunktsetzung im Studium

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche
  • Mehr Möglichkeiten zur interessenorientierten Studienplangestaltung
    • Integration von frei gewählte Studieninhalte aus anderen Fakultäten in den eigenen Studiengang
    • Mehr Auswahlmöglichkeiten beim Studium Generale
    • Angebot des Studium-Generale-Semesters
    • Weniger Pflichtveranstaltungen
    • Größerer Wahlpflichtbereich

Die Möglichkeit schaffen, frei gewählte Studieninhalte aus anderen Fakultäten in den eigenen Studiengang zu integrieren.

  • [Referenz Bologna-Reform:]
    • "Einführung eines Leistungspunktesystems - ähnlich dem ECTS - als geeignetes Mittel der Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden. Punkte sollten auch außerhalb der Hochschulen, beispielsweise durch lebenslange Lernen, erworben werden können, vorausgesetzt, sie werden durch die jeweiligen aufnehmenden Hochschulen anerkannt."
    • Sorbonne-Erklärung:
      • "Wir schulden unseren Studenten und unserer Gesell- schaft insgesamt ein Hochschulsystem, in dem ihnen die besten Möglichkeiten geboten wer- den, den Platz zu suchen und zu finden, für den sie am besten geeignet sind
    • KMK:
      • "2.1.1 Die Hochschule prüft anhand der von dem Bewerber vorgelegten Unterlagen zu seiner Qualifikation, ob und in welchem Umfang diese Qualifikationen Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und damit diese ersetzen können. Die Prüfung erfolgt individuell im Einzelfall."
    • Lissabon-Konvention:
      • "überzeugt, daß eine gerechte Anerkennung von Qualifikationen einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes auf Bildung und eine Aufgabe der Gesellschaft darstellt"
      • Artikel V.1 Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden.Diese Anerkennung umfaßt diese Studienzeiten für den Abschluß eines Hochschulprogramms in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird,sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms, den sie in der Vertragspartei ersetzen würden, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.
      • Artikel VI.1 Soweit eine Anerkennungsentscheidung auf den mit der Hochschulqualifikation nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten beruht, erkennt jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann.