Allgemeine Qualifikationen: Unterschied zwischen den Versionen

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:*''§17 Abs. (6)'': „Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. […]“
 
:*''§17 Abs. (6)'': „Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. […]“
 
:*''§ 15 Abs. (1)'': „Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie […] bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an, […]“ ‒ die Priorität der beruflichen Ausbildung wird höher bewertet als etwa die Fähigkeit zu „selbständigem Denken“ und „verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“
 
:*''§ 15 Abs. (1)'': „Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie […] bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an, […]“ ‒ die Priorität der beruflichen Ausbildung wird höher bewertet als etwa die Fähigkeit zu „selbständigem Denken“ und „verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“
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Die Implementierung an den Hochschulen wird durch konkretere Vorgaben im Rahmen der zunehmenden Akkreditierung von Studiengängen bestimmt. Bevor der Akkreditierungsrat 2005 (''Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen'') beschloss den Universitäten weitreichende Freiräume in der Gestaltung der allgemeinen Qualifikationen einzuräumen, lag die Verantwortung Regelungen dazu zu treffen bei den einzelnen Akkreditierungsagenturen. Die ZEvA, hat 2002 zum Beispiel sehr detaillierte und dementsprechend auch unflexible Anforderungen formuliert (''[http://www.doebler-online.de/bologna/zeva_bms.pdf Allgemeine Standards] für die Akkreditierung neuer Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen mit den Abschlüssen Bachelor und Master'').
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:*''Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen'': „Die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen soll im Sinne der Möglichkeit zur Profilbildung gewahrt werden. […] Dabei sind Gestaltungsräume dahingehend zu wahren, ob die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen im inhaltlichen Bereich oder über generalistisch-fachübergreifende Module erfolgt.“
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Aktuell ist dieser Beschluss durch die „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ dahingehend konkretisiert wurden, dass auch die Anforderungen aus dem ''[http://www.hrk.de/de/download/dateien/QRfinal2005.pdf Qualifikationsrahmen] für Deutsche Hochschulabschlüsse'' verbindlich sind.
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Version vom 31. August 2010, 10:55 Uhr

Allgemeine Qualifikationen bzw. AQua (auch berufsfeldbezogene Qualifikationen in KMK-Terminilogie), sollen sicherstellen dass die Absolventen den Anforderungen des Arbeitsmarks genügen. Es handelt sich um ein ganzes Bündel von Qualifikationen deren Gemeinsamkeit, neben der Orientierung am Arbeitsmarkt, im wesentlichen ihre nichtfachliche Ausrichtung ist. Sie werden auch mit dem Begriff der Schlüsselqualifikationen (Wikipedia) aus der Personalwirtschaft identifiziert.

Rahmenbedingungen

Die Arbeitsmarktorientierung der neuen Abschlüsse im Rahmen des Bolognaprozess wurde in der Bologna-Erklärung 1999 festgeschrieben:

  • „Einführung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse […] mit dem Ziel die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern.
  • „Der nach dem ersten Zyklus erworbene Abschluß attestiert eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene.“

Diese Vorgaben wurden in den Bundesländern in Landeshochschulgesetze umgesetzt. In Sachsen ist hier das neue sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG) von 2009 zu nennen. In § 17 Abs. 6 wird der Bachelor als Regelabschluss festgeschrieben, daraus muss ein stärkerer Akzent auf die Arbeitsmarktorientierung folgen, der in §36 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1 seinen Ausdruck findet.

  • §17 Abs. (6): „Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. […]“
  • § 15 Abs. (1): „Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie […] bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an, […]“ ‒ die Priorität der beruflichen Ausbildung wird höher bewertet als etwa die Fähigkeit zu „selbständigem Denken“ und „verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat“

Die Implementierung an den Hochschulen wird durch konkretere Vorgaben im Rahmen der zunehmenden Akkreditierung von Studiengängen bestimmt. Bevor der Akkreditierungsrat 2005 (Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen) beschloss den Universitäten weitreichende Freiräume in der Gestaltung der allgemeinen Qualifikationen einzuräumen, lag die Verantwortung Regelungen dazu zu treffen bei den einzelnen Akkreditierungsagenturen. Die ZEvA, hat 2002 zum Beispiel sehr detaillierte und dementsprechend auch unflexible Anforderungen formuliert (Allgemeine Standards für die Akkreditierung neuer Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen mit den Abschlüssen Bachelor und Master).

  • Mindestanforderungen an Schlüsselkompetenzen: „Die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen bei der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen soll im Sinne der Möglichkeit zur Profilbildung gewahrt werden. […] Dabei sind Gestaltungsräume dahingehend zu wahren, ob die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen im inhaltlichen Bereich oder über generalistisch-fachübergreifende Module erfolgt.“

Aktuell ist dieser Beschluss durch die „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ dahingehend konkretisiert wurden, dass auch die Anforderungen aus dem Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse verbindlich sind.

aktuelle Anforderungen

Umsetzung