Diskussion:AG Freiraum
Satzung der Studentenschaft der Technischen Universität Dresden
Erstellt am 14. Januar 2009.
§ 28 Arbeitsgemeinschaften
(1)1Eine Arbeitsgemeinschaft (AG) ist ein durch den
StuRa bestätigter und unterstützter Zusammenschluss
von Mitgliedern der Studentenschaft, der innerhalb der
Aufgaben gemäß § 74 Abs. 3 SächsHG arbeitet.
(2)1Eine AG ist inhaltlich nicht an Beschlüsse des Stu-
Ra gebunden.
(3)1Die Arbeitsgemeinschaft kann sich jederzeit selbst
auflösen.
(4)1Der StuRa kann durch Beschluss den Status der
Zugehörigkeit der Arbeitsgemeinschaft zum Studentenrat
aufheben.
(5)1Die AG wählt aus ihrer Mitte eine Leiterin und
zeigt sie dem StuRa an. 2Die AG kann ihre Angelegenheiten
durch eine Satzung regeln, welche nach Bestätigung
durch den StuRa in Kraft tritt.
(6)1Innerhalb ihres Arbeitsbereiches darf sie sich als
„AG des Studentenrates“ selbstständig in der Öffentlichkeit
äußern. 2Dabei vertritt sie die Meinung der
Mitglieder der AG.
(7)1Eine AG hat als solche Rede- und Antragsrecht
auf einer StuRa-Sitzung.
(8)1Einer AG kann entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser
Satzung gestattet werden, ihren Arbeitsbereich
auch auf andere Hochschulen auszudehnen, wenn die
Studentenschaft der entsprechenden Hochschule zustimmt.
(9)1Einzelne Mitglieder der AG können bevollmächtigt
werden, eine Geschäftsführerin bei rechtsgeschäftlichen
Erklärungen gemäß § 13 Abs. 1 zu vertreten.
2Die Vollmacht ist inhaltlich und finanziell zu begrenzen.
- § 2 Aufgaben der Studentenschaft
(1)1Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder als
Angehörige der Universität,
- § 13 Rechtsgeschäftliche Erklärungen
(1)1Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines
StuRa-Beschlusses und der Schriftform. 2Sie sind von
zwei Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen.
(2)1Entsprechen rechtsgeschäftliche Erklärungen dem
Aufgabenbereich einer Referentin die zugleich Mitglied
des StuRa ist, kann diese anstelle der zweiten Geschäftsführerin
unterzeichnen.
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)
§ 74
Rechtsstellung und Aufgaben der Studentenschaft
(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, die vom Rektoratskollegium der Hochschule ausgeübt wird. § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2. die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
3. die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule,
4. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen,
5. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.