Diskussion:AG Freiraum
Satzung der Studentenschaft
der Technischen Universität Dresden
Erstellt am 14. Januar 2009.
§ 28 Arbeitsgemeinschaften (1)1Eine Arbeitsgemeinschaft (AG) ist ein durch den StuRa bestätigter und unterstützter Zusammenschluss von Mitgliedern der Studentenschaft, der innerhalb der Aufgaben gemäß § 74 Abs. 3 SächsHG arbeitet. (2)1Eine AG ist inhaltlich nicht an Beschlüsse des Stu- Ra gebunden. (3)1Die Arbeitsgemeinschaft kann sich jederzeit selbst auflösen. (4)1Der StuRa kann durch Beschluss den Status der Zugehörigkeit der Arbeitsgemeinschaft zum Studentenrat aufheben. (5)1Die AG wählt aus ihrer Mitte eine Leiterin und zeigt sie dem StuRa an. 2Die AG kann ihre Angelegenheiten durch eine Satzung regeln, welche nach Bestätigung durch den StuRa in Kraft tritt. (6)1Innerhalb ihres Arbeitsbereiches darf sie sich als „AG des Studentenrates“ selbstständig in der Öffentlichkeit äußern. 2Dabei vertritt sie die Meinung der Mitglieder der AG. (7)1Eine AG hat als solche Rede- und Antragsrecht auf einer StuRa-Sitzung. (8)1Einer AG kann entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung gestattet werden, ihren Arbeitsbereich auch auf andere Hochschulen auszudehnen, wenn die Studentenschaft der entsprechenden Hochschule zustimmt. (9)1Einzelne Mitglieder der AG können bevollmächtigt werden, eine Geschäftsführerin bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen gemäß § 13 Abs. 1 zu vertreten. 2Die Vollmacht ist inhaltlich und finanziell zu begrenzen.
§ 2 Aufgaben der Studentenschaft
(1)1Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder als
Angehörige der Universität,
§ 13 Rechtsgeschäftliche Erklärungen (1)1Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines StuRa-Beschlusses und der Schriftform. 2Sie sind von zwei Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen. (2)1Entsprechen rechtsgeschäftliche Erklärungen dem Aufgabenbereich einer Referentin die zugleich Mitglied des StuRa ist, kann diese anstelle der zweiten Geschäftsführerin unterzeichnen.
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)
§ 74
Rechtsstellung und Aufgaben der Studentenschaft
(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen, die vom Rektoratskollegium der Hochschule ausgeübt wird. § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, hochschulinternen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten, 2. die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten, 3. die Förderung des freiwilligen Studentensports, unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule, 4. die Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen, 5. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
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