Anwesenheitsliste: Unterschied zwischen den Versionen

Aus POT81
Wechseln zu: Navigation, Suche
 
Zeile 15: Zeile 15:
 
Prof. Dr. Karl Lenz
 
Prof. Dr. Karl Lenz
  
== Nachweis ==
+
== Referenzen ==
[http://www.jankossick.de/bildungsstreik/temp/12_10_2009-Relevanz-Anwesenheitslisten.pdf Offizielles Schreiben des damaligen Prorektors für Bildung der TU Dresden Prof. Dr. Karl Lenz vom 12.10.2009]
+
* [http://www.jankossick.de/bildungsstreik/temp/12_10_2009-Relevanz-Anwesenheitslisten.pdf Offizielles Schreiben des damaligen Prorektors für Bildung der TU Dresden Prof. Dr. Karl Lenz vom 12.10.2009]
 +
* [http://www.smash-now.de/demo/de/streik09_anwesenheit.html Infos auf der Seite des Bildungsstreiks Dresden 2009]

Version vom 29. Oktober 2010, 10:43 Uhr

Relevanz von Anwesenheitslisten

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund immer wieder erfolgter Rückfragen, insbesondere von Studierenden, hinsichtlich der Relevanz von Anwesenheitslisten möchte ich Ihnen die folgenden Informationen geben.

Das Ergebnis einer über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgenden Dokumentation der individuellen studentischen Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung kann über rein studienorganisatorische Aspekte hinaus nur in Ausnahmefällen relevant - im Sinne direkt abgeleiteter Konsequenzen - werden. Alle Eingriffe in die Rechte der Studierenden erfordern eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, die Verankerung in Prüfungsordnungen/Studienordnungen reicht dafür allein nicht aus. So ist es beispielsweise denkbar, aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die dokumentierte Teilnahme an einer Belehrung für die Nutzung eines Labors vorauszusetzen.

Darüber hinaus ist ein (rechtmäßiger) Zweck von Anwesenheitslisten kaum erkennbar: Zur Erstellung von Statistiken oder für die Durchführung von Evaluationen wäre eine summierte, nicht individuelle Erfassung der Teilnehmer sicher ausreichend. Selbst serviceorientierte Ableitungen, etwa der Beratungsbedarf eines Studierenden, dürften auf der Basis der Teilnahmehäufigkeit nur schwerlich möglich sein und können Anwesenheitslisten daher ebenfalls nicht begründen. Auch prüfungsrechtlich ist die Präsenz in Lehrveranstaltungen ohne Relevanz, insbesondere kann die Prüfungszulassung nicht von der dokumentierten Anwesenheit abhängig gemacht werden, da für die Zulassung zu einer Prüfung(sleistung) lediglich als Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Studienleistungen zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen gefordert werden können. Bereits die "Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen" der KMK in der Fassung von 2000 enthält in den Erläuterungen (Anlage) die Klarstellung, dass "Teilnahmebescheinigungen [...] keine Studienleistungen" sind. Zudem findet sich hinsichtlich der studentischen Pflichten in § 22 Abs. 2 SächsHSG, der in § 4 Satz 1 und 4 SächsHSG verankerten Freiheit des Studiums folgend, auch lediglich ein Verweis auf die fristgerecht abzulegenden Prüfungen; eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist nicht vorgesehen.

Unbenommen davon ist es aber möglich, Anwesenheitslisten auf der Basis der Freiwilligkeit von Seiten der Studierenden zu führen. So kann eine Anwesenheitsliste in einem Seminar erleichtern, die Studierenden mit Namen kennenzulernen und sie auch mit Namen ansprechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Karl Lenz

Referenzen