Studentische Mitbestimmung auf allen Ebenen: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | :* kein gesetzlich Mitglied im Rektorat | ||
+ | :*: Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule. | ||
+ | :*: '''Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat.''' | ||
+ | :* für das Studium relevante Entscheidungen | ||
+ | :*: Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6393213120556&jlink=p81 § 81] Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht. | ||
+ | :*: '''Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung.''' | ||
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+ | * Eine Kritik der Studentinnen und Studenten als Störfaktor. | ||
+ | * Anteil der Sitze in Organen | ||
+ | ** Studis | ||
+ | ** aller Gruppen (Gruppenparität) | ||
+ | * Öffentlichkeit und Bekanntgabe | ||
+ | * HSR-Kompetenz | ||
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[[Kategorie:Forderung]] | [[Kategorie:Forderung]] |
Version vom 28. November 2009, 04:59 Uhr
Besonders auf der zentralen Ebene der Hochschulen gibt es gegenwärtig nun scheinbare Mitbestimmungsrechte der studentischen Vertreterinnen und Vertreter.
- Dazu drei Beispiele:
- Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf
- Der Senat, das einzige üblich tagende Organ der Hochschule mit gesetzmäßiger studentischer Beteiligung, nimmt zur Festlegung des Fächer- und Studienangebotes gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 16 SächsHSG oder zum Wirtschaftsplanentwurf gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 7 SächsHSG nur Stellung.
- Wir fordern mehr Entscheidungsgewalt in die Organe mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen.
- kein gesetzlich Mitglied im Rektorat
- Das mächtige Rektorat muss kein studentisches Mitglied haben. Eine mögliche Soll-Bestimmung in der Grundordnung der Hochschule scheint im mehrheitlich mit Professorinnen und Professoren besetzten erweiterten Senat schier unmöglich umsetzbar. Neben der fehlenden Öffentlichkeit und damit einhergehender Folgen führt das zu fehlendem Rede- und Antragsrecht aller Mitglieder der Hochschule.
- Wir fordern Mitglieder aller Mitgliedergruppen im Rektorat.
- für das Studium relevante Entscheidungen
- Der Senat entscheidet über eine Vielzahl von für das Studium grundsätzliche Dinge. Diese können trotz anteiliger Reglung gemäß § 81 Absatz 4 SächsHSG gegen den Willen der Studentinnen und Studenten entschieden werden. Das gilt besonders auch für Ordnungen der Hochschule, die eine Behandlung nach Mitgliedergruppen, etwa die Wahlordnung, vorsieht.
- Wir fordern Vetorecht der studentischen Vertretungen bei Belangen im Zusammenhang mit dem Studium und der studentischen Selbstverwaltung.
- Einrichtung und Abschaffung von Studiengängen bzw. Fakultäten und zentralen Einrichtungen oder Wirtschaftsplanentwurf