Alle Masterplätze zulassungsfrei gestalten: Unterschied zwischen den Versionen
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***"Zu den Zielen dieser Initiative gehören [...] die Förderung von Weiterbildung und die verbesserte Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen." | ***"Zu den Zielen dieser Initiative gehören [...] die Förderung von Weiterbildung und die verbesserte Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen." | ||
− | ***"Alle Bachelor-Abschlüsse berechtigen im Sinne einer formalen Zugangsvoraussetzung grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums." | + | ***"Alle Bachelor-Abschlüsse berechtigen im Sinne einer formalen Zugangsvoraussetzung grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.Nach den Regelungen in den Landeshochschulgesetzen soll das Studium im Masterstudiengang aber von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Diese Voraussetzungen legen die Hochschulen in eigener Zuständigkeit fest.Zuständigkeit bzgl. Masterplätze-Forderung. Es sind dies in erster Linie Anforderungen an die fachlich-inhaltliche Qualifikationen sowie ggf. der Nachweis einer Mindestnote, Eignungsprüfungen, der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse und/oder zwischenzeitliche Berufstätigkeit.Die Quotierung wird dann auch wenn sie nicht vorgesehen ist wahrscheinlich durch die Mindestnote=NC durchgesetzt. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung des Masterstudiengangs.Quotierungen sind nicht vorgesehen." |
Version vom 18. November 2009, 16:37 Uhr
- der Bachelor ist durch die miserable Studiensituation zu einem nicht anerkannten Studienabschluss geworden. Daher sollte jeder Studierende die Möglichkeit haben einen Masterabschluss zu machen.
- [Referenz Bologna-Reform:]
- KMK: 3ter Sachstandsbericht
- "Zu den Zielen dieser Initiative gehören [...] die Förderung von Weiterbildung und die verbesserte Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen."
- "Alle Bachelor-Abschlüsse berechtigen im Sinne einer formalen Zugangsvoraussetzung grundsätzlich zur Aufnahme eines Masterstudiums.Nach den Regelungen in den Landeshochschulgesetzen soll das Studium im Masterstudiengang aber von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Diese Voraussetzungen legen die Hochschulen in eigener Zuständigkeit fest.Zuständigkeit bzgl. Masterplätze-Forderung. Es sind dies in erster Linie Anforderungen an die fachlich-inhaltliche Qualifikationen sowie ggf. der Nachweis einer Mindestnote, Eignungsprüfungen, der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse und/oder zwischenzeitliche Berufstätigkeit.Die Quotierung wird dann auch wenn sie nicht vorgesehen ist wahrscheinlich durch die Mindestnote=NC durchgesetzt. Die Zugangsvoraussetzungen sind Gegenstand der Akkreditierung des Masterstudiengangs.Quotierungen sind nicht vorgesehen."
- KMK: 3ter Sachstandsbericht