Anwesenheitsliste: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Jede Anwesenheitsliste muss demnach den Zweck der | ||
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+ | Datennutzung, den Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angabe und | ||
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+ | Der Zweck der Datenerhebung muss rechtlich begruendbar sein. | ||
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+ | Vor- oder Nachname. Bei Erhebungen der Studiengangzugehoerigkeit | ||
+ | sollte kein Name angegeben werden. | ||
+ | Eine Erhebung der genauen Teilnehmerzahl ist rechtlich nicht | ||
+ | begruendbar. | ||
+ | Die Matrikelnummer sollte niemals leichtfertig angegeben werden. | ||
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+ | Ausnahmen von den oben genannten Sachverhalten beduerfen | ||
+ | einer Rechtvorschrift etwa im Falle einer Sicherheitsbelehrungen | ||
+ | vor Laborarbeit oder aehnliches. | ||
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+ | == Referenzen == | ||
+ | * [http://www.jankossick.de/bildungsstreik/temp/12_10_2009-Relevanz-Anwesenheitslisten.pdf Offizielles Schreiben des damaligen Prorektors für Bildung der TU Dresden Prof. Dr. Karl Lenz vom 12.10.2009] |
Aktuelle Version vom 30. Januar 2011, 18:14 Uhr
Relevanz von Anwesenheitslisten
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund immer wieder erfolgter Rückfragen, insbesondere von Studierenden, hinsichtlich der Relevanz von Anwesenheitslisten möchte ich Ihnen die folgenden Informationen geben.
Das Ergebnis einer über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgenden Dokumentation der individuellen studentischen Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung kann über rein studienorganisatorische Aspekte hinaus nur in Ausnahmefällen relevant - im Sinne direkt abgeleiteter Konsequenzen - werden. Alle Eingriffe in die Rechte der Studierenden erfordern eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, die Verankerung in Prüfungsordnungen/Studienordnungen reicht dafür allein nicht aus. So ist es beispielsweise denkbar, aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die dokumentierte Teilnahme an einer Belehrung für die Nutzung eines Labors vorauszusetzen.
Darüber hinaus ist ein (rechtmäßiger) Zweck von Anwesenheitslisten kaum erkennbar: Zur Erstellung von Statistiken oder für die Durchführung von Evaluationen wäre eine summierte, nicht individuelle Erfassung der Teilnehmer sicher ausreichend. Selbst serviceorientierte Ableitungen, etwa der Beratungsbedarf eines Studierenden, dürften auf der Basis der Teilnahmehäufigkeit nur schwerlich möglich sein und können Anwesenheitslisten daher ebenfalls nicht begründen. Auch prüfungsrechtlich ist die Präsenz in Lehrveranstaltungen ohne Relevanz, insbesondere kann die Prüfungszulassung nicht von der dokumentierten Anwesenheit abhängig gemacht werden, da für die Zulassung zu einer Prüfung(sleistung) lediglich als Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Studienleistungen zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen gefordert werden können. Bereits die "Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen" der KMK in der Fassung von 2000 enthält in den Erläuterungen (Anlage) die Klarstellung, dass "Teilnahmebescheinigungen [...] keine Studienleistungen" sind. Zudem findet sich hinsichtlich der studentischen Pflichten in § 22 Abs. 2 SächsHSG, der in § 4 Satz 1 und 4 SächsHSG verankerten Freiheit des Studiums folgend, auch lediglich ein Verweis auf die fristgerecht abzulegenden Prüfungen; eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist nicht vorgesehen.
Unbenommen davon ist es aber möglich, Anwesenheitslisten auf der Basis der Freiwilligkeit von Seiten der Studierenden zu führen. So kann eine Anwesenheitsliste in einem Seminar erleichtern, die Studierenden mit Namen kennenzulernen und sie auch mit Namen ansprechen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Karl Lenz
Information - Rechtlage von Anwesenheitslisten
Liebe Studierende der Technischen Universitaet Dresden,
der Sachverhalt der Anwesenheitspflicht wurde bereits 2009 vom
damaligen Prorektor fuer Bildung Prof. Karl Lenz in einem Rundschreiben
thematisiert. Leider hat sich der Zustand an der Universitaet noch nicht
in allem Bereichen den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Dieses Schreiben dient der Information aller Studierenden und Lehrenden ueber den Sachverhalt und wurde am 17.01.11 gemeinsam mit dem Rechtsreferenten des Staatsministeriums Faller inhaltlich ueberprueft. Sein Inhalt gilt nicht fuer die Medizinische Fakultaet Carl Gustav Carus. [Anmerkung des Autors: Grund dafür ist die Approbationsordnung]
I. Anwesenheitslisten sind in jedem Falle nur auf freiwilliger Basis zulaessig (1). Die Datenschutzbestimmungen muessen dabei eingehalten werden (3).
II. Anwesenheitslisten haben weder pruefungsrechtliche Relevanz,(2) noch darf das Fernbleiben eines Studierenden von einer Vorlesung negative Konsequenzen im Sinne einer Benachteiligung bei der Pruefungsanmeldung, -durchfuehrung oder -benotung haben.
III. Ausnahmen beduerfen einer Verankerung in einer Rechtvorschrift.
Ein Zuwiderhandeln gegen oben genannte Punkte ist rechtswidrig. Das Staatsministerium fuer Wissenschaft und Kunst behaelt sich ausdruecklich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen vor.(1)
Vielen Dank fuer ihre Zeit und ihr Verstaendnis,
Beste Gruesse,
Marcel Sauerbier
Geschaeftsfuehrer fuer Lehre und Studium Studentenrat der Technischen Universitaet Dresden
(1) 10.12.09 Prof. Sabine von Schorlemer, Staatsministerin fuer Wissenschaft und Kunst: Saechsischer Landtag, Plenarprotokoll, 5. Wahlperiode, 6. Sitzung
"Die Fuehrung von Anwesenheitslisten zur Ermittlung, ob Studierende regelmaessig Lehrveranstaltungen, Seminaren o. AE. beigewohnt haben, ist nur auf freiwilliger Basis zulaessig. [...] Eine etwaige Verankerung solcher Voraussetzungen in Studien- und Pruefungsordnungen waere nicht zulaessig, weil nach der Wesentlichkeitstheorie grundrechtsrelevante Einschraenkungen einer gesetzlichen Ermaechtigungsgrundlage beduerfen. Solche Ermaechtigungsgrundlagen gibt es im Saechsischen Hochschul- gesetz (SaechsHSG) nicht. Eine davon abweichende Praxis an saechsischen Hochschulen ist dem SMWK nicht bekannt und wuerde aufsichtsrechtlich auch nicht mitgetragen. [...] Wenn es dennoch zu entsprechenden Aeusserungen von Hochschullehrern gegenueber Studierenden gekommen ist, entbehren diese jedenfalls bisher einer rechtlichen Grundlage."
(2) 12.10.09, Prof. Karl Lenz, Prorektor fuer Bildung, Technischen Universitaet Dresden: Rundschreiben an alle Studiendekaninnen und Studiendekane zur Relevanz von Anwesenheitslisten
"Auch pruefungsrechtlich ist die Praesenz in Lehrveranstaltungen ohne Relevanz, insbesondere kann die Pruefungszulassung nicht von der dokumentierten Anwesenheit abhaengig gemacht werden, da fuer die Zulassung zu einer Pruefung(sleistung) lediglich als Pruefungsvorleistungen zu erbringenden Studienleistungen zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen gefordert werden koennen."
(3) Datenschutzaspekte:
Es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung gemaess §9 Abs.1 SaechsDSG. Ferner sind §4SaechsDSG und §12SaechsDSG zu beachten. Jede Anwesenheitsliste muss demnach den Zweck der Datenerhebung, die datenerhebende Stelle, die beabsichtigte Datennutzung, den Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angabe und den Hinweis auf das Widerrufsrecht (Loeschung der Daten) enthalten. Der Zweck der Datenerhebung muss rechtlich begruendbar sein.
Entspricht eine Liste nicht alle diesen Punkten, so sollte sie auf keinen Fall ausgefuellt werden. Ferner sollte sie nicht ausgefuellt werden, denn die Daten nicht zweckdienlich scheinen.
Bei Namenserhebungen zum Zwecke des Kennenlernens genuegt Vor- oder Nachname. Bei Erhebungen der Studiengangzugehoerigkeit sollte kein Name angegeben werden. Eine Erhebung der genauen Teilnehmerzahl ist rechtlich nicht begruendbar. Die Matrikelnummer sollte niemals leichtfertig angegeben werden.
Ausnahmen von den oben genannten Sachverhalten beduerfen einer Rechtvorschrift etwa im Falle einer Sicherheitsbelehrungen vor Laborarbeit oder aehnliches.