KapVO: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Dezember 2009, 01:04 Uhr
Zusammenfassung im Forderungskatalog
Kapazitätsverordnung
"Um den ersten Studentenberg zu bewältigen, wurden die Länder vom Bundesverfassungsgericht vor über 30 Jahren verpflichtet, Numerus-clausus-beschränkte Studiengänge bis an die Grenze der möglichen Kapazität mit Studenten zu füllen. Der GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZ und die Freiheit der Berufswahl, so das Gericht, erforderten zudem bundesweit gleiche Kriterien, damit die Abweisung von Studenten überall auf gleicher Grundlage erfolge. Diese Grundlage war die Kapazitätsverordnung (KapVO), die jedes Bundesland wortgleich erließ. Für jeden Studiengang wird ein verbindlicher Curricular-Normwert (CNW) errechnet, der den Betreuungsbedarf oder den Personalaufwand pro Student angibt. Der angenommene Betreuungsbedarf hängt von der Zahl der Vorlesungen, Seminare und Prüfungen ab; je mehr Vorlesungen und je weniger Seminare, desto geringer der PERSONALAUFWAND, desto geringer der CNW. Schließlich werden alle Verfügung stehenden Deputatsstunden der Lehrenden in dem Studiengang durch den CNW geteilt. Heraus kommt die Zahl der Studienplätze, die besetzt werden müssen. Die zugrunde liegenden mathematischen Formeln sind indes so komplex, dass für Außenstehende jede Transparenz auf der Strecke bleibt." [1]
Verweise
KapVO-Sachsen: http://www.htwk-leipzig.de/fileadmin/hochschulrecht/landesrecht/00_KapVO_aktuell_01_94_0786a.pdf
Quelle
[1] Wiarda, J.-W.; Die fiese Formel - Wie eine alte Verordnung die Hochschulen zum Stillstand verurteilt; Die Zeit Nr.39 vom 20.09.2007